Erlaubnis zur Privatnutzung eines Dienstwagens darf nach Freistellung nicht mit sofortiger Wirkung widerrufen werden

Erlaubnis zur Privatnutzung eines Dienstwagens darf nach Freistellung nicht mit sofortiger Wirkung widerrufen werden
18.06.2013554 Mal gelesen
Eine Vertragsklausel, die nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens vorsieht, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Niedersachsen unwirksam.

Eine Arbeitnehmerin war für einen Arbeitnehmerverleiher als Personal- und Vertriebsdisponentin tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Disponentin  zum 30. Juni 2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte ihr Arbeitgeber sie mit Schreiben vom 2. Juni 2009 von der Arbeit frei und forderte  von ihr die Herausgabe des Firmen-PKW. Die Rückgabe des Dienstwagens erfolgte am 9. Juni 2009. Die Parteien hatten als Anlage zum Arbeitsvertrag auch einen Dienstwagenvertrag geschlossen. Der lautete auszugsweise: "Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen."

Trotz Rückgabe des Wagens am 9. Juni 2009 wurde in der Lohnabrechnung  des Arbeitgebers der Wert der Dienstwagennutzung noch bei unserer Disponentin gemäß der 1%-Regelung mit 277 € in Abzug gebracht. Unsere Disponentin meint, der vorzeitige Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, nämlich in Höhe von 206,80 € für die Zeit vom 9. Juni bis 30. Juni 2009. Soweit die Dienstwagenvereinbarung dem entgegensteht, sei diese nichtig.

Mit ihrer Klage macht sie (unter anderem) diesen Betrag geltend.

Der Arbeitgeber meint nicht, dass die Dienstwagenvereinbarung nichtig sei und beantragt Klageabweisung.

Das Landesarbeitsgericht gab unser Disponentin Recht.

Für den Arbeitnehmer stelle die Privatnutzung eines Dienstwagens einen Entgeltbestandteil dar, sie ist Teil der vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitgebers. Im Freizeitverhalten, für Fahrten im Rahmen der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, für Einkaufsfahrten und Fahrten zu Behörden sei PKW-Nutzung allgemein üblich und teilweise sogar notwendig. Der Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen privat nutzt und dann typischerweise auf die Anschaffung eines eigenen PKW verzichtet hat, sei schutzwürdig. Er sei  insbesondere davor zu schützen, dass ihm die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen werde.

Daher sei nur eine Widerrufsklausel interessengerecht, wenn neben dem Wegfall der dienstlichen Verwendung des PKW als Sachgrund eine Ankündigungsfrist für den Widerruf vorgesehen ist. Diese Ankündigungsfrist sollte mindestens vier Wochen betragen. Für eine Ankündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende spreche im Übrigen, dass die Privatnutzung pauschal mit 1 % des Listenpreises auf monatlicher Basis besteuert werde. Auch wenn Privatnutzung nur für Teile eines Monats noch gewährt werde, kann nach Steuerrecht nicht tageweise, sondern nur monatsweise berechnet werden.

Nach alledem sprach das Gericht der Disponentin die begehrte Nutzungsentschädigung zu.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 04.09.2010;  13 Sa 462/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Oldenburg (Oldbg), Urteil vom 16.02.2010; 1 Ca 474/09)

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