Ein Fahrerlaubnisverlust rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer nicht unbedingt eine Kündigung

Ein Fahrerlaubnisverlust rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer nicht unbedingt eine Kündigung
11.06.2013539 Mal gelesen
Ist ein gegen einen Berufskraftfahrer verhängtes Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

Ein Berufskraftfahrer  steht seit Dezember 2008 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Güterfernverkehrs als Kraftfahrer mit Einsatz im In- und Ausland. Das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.

Aufgrund Bußgeldbescheides des Landkreises vom 23. September 2009 wurde für den Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gegenüber dem Berufskraftfahrer ein Fahrverbot angeordnet. Sein Führerschein wurde in amtliche Verwahrung genommen. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, zu dem der Berufskraftfahrer  den Fuhrunternehmer auf diesen Umstand hingewiesen hat. Jedenfalls ist dieser Umstand dem Unternehmer spätestens seit dem 17. Januar 2010 bekannt.

Am 29. Januar 2010 hat der Fuhrunternehmer dem Berufskraftfahrer wegen dem Fahrverbot  unter Anrechnung der noch ausstehenden Urlaubstage fristlos gekündigt.

Nach Erhalt  wurde der Berufskraftfahrer arbeitsunfähig krank.

Der Berufskraftfahrer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Das Fahrverbot rechtfertige nicht, ihn gleich zu kündigen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt.

Der Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot stelle bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich einen Grund zur Kündigung dar. Im vorliegenden Einzelfall komme eine Kündigung aber nicht in Betracht, da der Entzug der Fahrerlaubnis nur kurze Zeit angedauert habe und man diese Zeit durch Urlaub hätte überbrücken können. Eine verspätete Mitteilung des Berufskraftfahrers  über das anstehende Fahrverbot könne auch nach dem Vortrag des Unternehmers die Kündigung nicht rechtfertigen. Die Verspätung sei zwar pflichtwidrig, führe aber in der Bewertung nicht zu einem so weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse.

Dass der Berufskraftfahrer nach Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt ist, kann diese selbstverständlich nicht rechtfertigen, denn im Falle einer Krankheit ist der Arbeitnehmer berechtigt, der Arbeit fern zu bleiben. Außerdem handelt es sich um ein Ereignis nach Ausspruch der Kündigung, das daher ohnehin nicht geeignet wäre, die Kündigung zu rechtfertigen.

Der Kündigungsschutzklage war somit stattzugeben.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.08.2011; 5 Sa 295/10)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Kündigung berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.