Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag überrumpeln

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag überrumpeln
11.06.2013473 Mal gelesen
Ein Aufhebungsvertrag ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktrittsrecht einräumt und ihm auch das Thema des Gespräches, zu dem eingeladen wurde, nicht zuvor mitgeteilt hat.

Zwischen den Parteien bestand seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber betreibt unter anderem Gerüstbau für die ortsansässige Werft. Am 5. Juni 2009 stellte die Werft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seit diesem Zeitpunkt hatten die Arbeitnehmer des Arbeitgebers gar nichts mehr zu tun und für die gesamte Belegschaft war Kurzarbeit beantragt. Im Juli 2009 wandte sich eine Firma aus G an den Arbeitgeber und bekundete Interesse, mit erfahrenen Gerüstbauern neue Arbeitsverhältnisse zu beginnen.

Daraufhin lud man unseren Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch, ohne ihm zuvor zu sagen, was ihn erwarten würde. In der Gesprächsrunde waren je zwei Personen aus seinem Betrieb und dem Unternehmen aus G anwesend. In dem Gespräch malte man ihm ein düsteres Bild von seiner Zukunft, wenn er denn an seinem bisherigen Arbeitsplatz festhielte. In diesem Gespräch legte man ihm nahe, umgehend einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen aus G abzuschließen und gleichzeitig eine Eigenkündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu unterschreiben. Nur so sei seine berufliche Zukunft gesichert.

Unser Arbeitnehmer unterschrieb seinen neuen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen aus G und die Eigenkündigung seines bisherigen Arbeitsvertrages.

Am übernächsten Tage hat unser Arbeitnehmer mit Anwaltsschreiben beide Unterschriften angefochten. Die Unterschriften seien ungültig, da man ihn überrumpelt habe. Sein bisheriger Arbeitgeber nahm die Rücknahme der Unterschrift nicht hin. Daraufhin klagte unser Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Schwerin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 14 Juli 2009 aufgelöst worden sei, sondern über den 14. Juli 2000 hinaus fortbestehe.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab.

Gründe für eine Anfechtbarkeit der Unterschriftsleistung seien nicht ersichtlich. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung gedroht hätte, wäre eine derartige Drohung angesichts der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers nicht widerrechtlich gewesen. Eine Drohung sei widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Hiervon könne jedoch angesichts des Umstandes, dass  für die gesamte Belegschaft zum damaligen Zeitpunkt Kurzarbeit angemeldet war, nicht ausgegangen werden, zumal der Hauptauftraggeber wegen Insolvenz entfallen sei.

Problematisch sei die Eigenkündigung lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass  ein fairer Arbeitgeber sich anders verhalten hätte. Ihm wäre klar gewesen, dass nicht nur er, sondern auch der bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer sich in einer ausgesprochen belasteten Situation befunden hat. Er hätte ihm entweder bereits bei der Einladung des Gespräches darauf hingewiesen, dass es bei dem Gespräch um den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gehen wird oder er hätte von sich aus ihm freiwillig angeboten, dass er über das Angebot noch eine Nacht nachdenken könne.

Gleichwohl könne diese Situation nicht mit einer widerrechtlichen Drohung verglichen werden, sodass ein Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers nicht gegeben sei.

Seine Klage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.06.2010; 2 Sa 12/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 25.11.2009; 55 Ca 1420/09)

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