Das Gericht hatte über die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters eines Sanitärfachhandels zu entscheiden, der sich bei einer städtischen GmbH als Geschäftsführer beworben hatte. Das Vorstellungsgespräch nahm er wahr, obwohl er an diesem Tag wegen einer Nervverklemmung an seinem rechten Arm krankgeschrieben war. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Der Arbeitnehmer habe sich durch das Bewerbungsgespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht i.S. des § 626 Abs. 1 BGB pflichtwidrig verhalten. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer habe während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwinde. Dies bedeute jedoch nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten habe oder die eigene Wohnung nicht verlassen dürfe. Vielmehr sei auf die jeweilige Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeitein einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind. Da dem Arbeitnehmer nur ärztlich angeraten wurde, den rechten Arm nicht zu belasten, sei nicht erkennbar, weshalb es dem Arbeitnehmer verboten sein sollte, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen. Eine Kündigung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Abkehrwillens gerechtfertigt. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsumfeld umschaut.
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