Zu viele Abmahnungen gegenüber demselben Arbeitnehmer entwerten diese

Zu viele Abmahnungen gegenüber demselben Arbeitnehmer entwerten diese
04.06.2013381 Mal gelesen
Hat der Arbeitgeber bei neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers mittels Abmahnung immer nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach die Warnfunktion ab, der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor der Kündigung eindringlicher gestalten.

Ein 53jähriger, verheirateter und 4 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichteter Arbeitnehmer ist seit April 1987 als Hilfskraft in einem Druckereibetrieb beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats und hat eine Vielzahl von Abmahnungen erhalten, jedes Mal betraf die Abmahnung einen Verstoß gegen das im Betrieb angeordnete strenge Rauchverbot.

Am 5. April 2011 war es dann wieder soweit. Der Arbeitnehmer wurde rauchend an einer Rotationsmaschine angetroffen.

Mit Schreiben vom 12. April 2011 hörte die Druckerei den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers an. Der Betriebsrat beschloss, keine Stellungnahme abzugeben.

Daraufhin kündigte die Druckerei dem Arbeitnehmer fristlos.

Dier erhob Kündigungsschutzklage.

Das Gericht gab seiner Klage statt.

Das Gericht wies einleitend darauf hin, dass der Arbeitnehmer als Ersatzmitglied des Betriebsrats nachwirkenden Kündigungsschutz genieße und dass deshalb binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit angerechnet eine Kündigung unzulässig sei. Die Kündigung könne nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Das Gericht kommt dann zum Ergebnis, dass im Verstoß gegen das betriebliche Rauchverbot ein wichtiger Grund zu sehen sei, der "ans sich" eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergebe sich aber aus einer Abschwächung der Warnfunktion der zuvor erteilten Abmahnungen.

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Der Arbeitgeber müsse dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

Da dies hier nicht geschehen ist, ist die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 29.06.2011; 2 Ca 1188/11)

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