Vertuschte vom Arbeitnehmer verursachte Unfälle mit Dienstfahrzeug rechtfertigen dessen fristlose Kündigung

Vertuschte vom Arbeitnehmer verursachte Unfälle mit Dienstfahrzeug rechtfertigen dessen fristlose Kündigung
03.06.2013769 Mal gelesen
Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstfahrzeug Verkehrsunfälle, täuscht er bei einem dieser Unfälle Fremdverschulden und Fahrerflucht vor und stiftet er Kollegen diesbezüglich zu Falschaussagen an, rechtfertigt dieses Verhalten nach Ansicht des Sächsischen LAG eine fristlose Kündigung.

Ein seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftigter Messanlagenmonteur verursachte mit dem ihm vom Arbeitgeber überlassenen Dienstfahrzeug am 13. März 2001, am 31. August 2005, am 23. Januar 2008, am 4. Juni 2009 und am 20. Oktober 2009 von ihm verschuldete Verkehrsunfälle.  Außerdem gingen dem Arbeitgeber  Beschwerden vom 21. April 2006, vom 20. September 2006, vom 24. Januar 2007, vom 12. April 2007 und vom 10. August 2009 über die rüpelhafte Fahrweise des Monteurs  zu. Deshalb erteilte der Arbeitgeber ihm am 19. August 2009 schon mal eine Abmahnung.

Am 25. März 2010 verursachte unser Monteur wieder schuldhaft einen Verkehrsunfall. Am Dienstfahrzeug des Monteurs entstand ein Schaden von ca. 1.500,00 €. Der Monteur gab seinem Arbeitgeber gegenüber an, dass das Fahrzeug an der Straße abgestellt worden sei und ein unbekanntes Fahrzeug von vorne dagegen gefahren wäre. Zum Unfallzeitpunkt  seien er und sein Kollege nicht im Fahrzeug gewesen, so dass der Schadensverursacher unbekannt sei. Der Kollege bestätigte, vom Monteur dazu angestiftet, zunächst diesen Hergang. Später schildete er dem Arbeitgeber jedoch den wirklichen Hergang des Unfalls.

Mit Schreiben vom 15. April 2010 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach. Am 20. April erklärte der Arbeitgeber dem Monteur sodann die fristlose Kündigung. Mit Schreiben vom 23. April hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beabsichtigten hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Hierzu erklärte sich der Betriebsrat nicht. Am 4. Mai 2010 wurde dem Monteur die hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 erklärt.

Der Monteur erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Während das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgab und hinsichtlich der ordentlichen abwies, wies das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfange ab.

Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer verursachten Verkehrsunfall mit einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn  erschwerend hinzukommt, dass der Monteur vorsätzlich einen von ihm verschuldeten Unfall zu verdecken versucht, indem er einen fremdverschuldeten Unfall mit Fahrerflucht vortäuscht und damit berechtigte Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen ihn verschleiert, und weiter erschwerend hinzukommt, dass er einen anderen Arbeitnehmer in sein eigenes Fehlverhalten verstrickt.

Der Arbeitgeber war nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung zu verweisen. Der Monteur konnte nicht davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten hinnimmt und nur mit einer Abmahnung ahnden würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass er aufgrund der erteilten Abmahnung vom 19. August 2009 erkannt hat, dass er im Falle eines erneuten schuldhaften Verkehrsunfalls mit einer Kündigung würde rechnen müssen.

Das Gericht führt sodann noch abschließend aus, dass auch die stets durchzuführende abschließende Interessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen kann, als die fristlose Kündigung des Monteurs zu billigen.

 

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht,  Urteil vom 28.04.2011; 1 Sa 749/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 28.04.2011; 9 Ca 1360/10)

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