Wer zu wenig Ordnungswidrigkeiten feststellt, kann nicht gleich mit einer außerordentlichen Kündigung bedacht werden

Wer zu wenig Ordnungswidrigkeiten feststellt, kann nicht gleich mit einer außerordentlichen Kündigung bedacht werden
31.05.2013394 Mal gelesen
Wenn ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs weniger Verstöße feststellt und ahndet, als dies seine Kollegen tun, rechtfertigt dieser Umstand nach Ansicht des Arbeitsgerichts Kassel nicht gleich seine außerordentliche Kündigung.

Ein 1961 geborener Abgestellter ist seit August 1984 als Verkehrsüberwacher im Außendienst der Allgemeinen Polizeibehörde eingestellt. Am 10. Oktober 1984 wurde er zum Hilfspolizisten bestellt. Vor dem Hintergrund einer möglichen Beförderung wurden seine Leistungen im Jahre 1990 beurteilt.

Es kam jedoch nicht zu einer Beförderung, sondern zu einer Abmahnung, in der es hieß, dass er bereits seit längerer Zeit die Anforderungen, die an einen Ordnungspolizeibeamten im Sachgebiet Allgemeine Verkehrsüberwachung gestellt werden, nicht erfüllen würde. Vom Ordnungsamt wurde daher eine Auswertung der von ihm geahndeten Ordnungswidrigkeiten im Vergleich zu einer Referenzgruppe, bestehend aus 5 anderen Ordnungspolizeibeamtinnen und Ordnungspolizeibeamten im Alter zwischen 40 und 50 Jahren, erstellt. Diese habe ergeben, dass er durchschnittlich 67% weniger Ordnungswidrigkeiten feststellen würde, als seine Kollegen und Kolleginnen.

Diese Abmahnung nutze indes nichts. Er konnte in der Zukunft in seinem Bezirk nicht die gleiche Anzahl von Verkehrsverstößen feststellen, wie seine Kollegen sie in ihren Bezirken feststellen konnten, und so kam es dann im Dezember 2007 zur "Letzten Abmahnung". Es läge eine dauerhafte Minderleistung vor. Käme es zu keiner Besserung, so würde ihm die  Kündigung erklärt werden.

Am 1. Februar 2010 war es dann soweit. Die Allgemeine Polizeibehörde erklärte ihm die außerordentliche Kündigung  mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2010.

Unser Verkehrsüberwacher erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Da der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine ordentliche Kündigung ausschließe, könne der Verkehrsüberwacher nur aus außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einen solchen konnte jedoch das Arbeitsgericht nicht entdecken.

Quantitativ ungenügende und qualitativ schlechte Leistungen des Arbeitnehmers können im Einzelfall regelmäßig nur den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Nur ausnahmsweise rechtfertigen Minderleistungen des Arbeitnehmers eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer bewusst vorsätzlich seine Arbeitskraft zurückhalte und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

Die Polizeibehörde meint, eine quantitative Minderleistung des Verkehrsüberwachers könne über einen zahlenmäßigen Abgleich der vom ihm und einer von der Beklagten gebildeten Referenzgruppe über einen mehrjährigen Zeitraum dargestellt werden. Diese Überlegungen der Polizeibehörde gehen schon im Ansatz fehl. Die ihm in seiner Funktion als angestellter Hilfspolizeibeamter geschuldete Arbeitsleistung bestehe nicht darin, Verwarn- und Bußgeldverfahren in einer bestimmten Größenordnung einzuleiten, vielmehr habe er auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen je nach Lage des Falles bei Entdeckung einer Ordnungswidrigkeit zu reagieren. Die von der Polizeibehörde gewählte Methode der Leistungsbemessung blende  aus, dass durchschnittliche Leistungswerte in Bezug auf die Einleitung von Verwarn- und Bußgeldverfahren keine Aussage dazu machen können, wie viele Ordnungswidrigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Bezirk erfasst werden können.

Eine Minderleistung des Hilfspolizisten  war somit nicht dargelegt. Seiner Kündigungsschutzklage wurde somit stattgegeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 25.05.2010;  9 Ca 46/10)

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