Die einmal erworbene Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz geht bei Beschäftigung in engem Zusammenhang zum früheren Arbeitsverhältnis in einem neuen Arbeitsverhältnis beim selben Dienstherrn nicht verloren

Die einmal erworbene Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz geht bei Beschäftigung in engem Zusammenhang zum früheren Arbeitsverhältnis in einem neuen Arbeitsverhältnis beim selben Dienstherrn nicht verloren
31.05.2013674 Mal gelesen
Begründet ein Arbeitnehmer in engem Zusammenhang mehrere Arbeitsverhältnisse hintereinander an verschiedenen Unis, so gilt, so das Arbeitsgerichts Marburg, der erworbene Kündigungsschutz an der nächsten Uni fort, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstherren abgeschlossen worden ist.

Ein Diplompsychologe war zunächst vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2010 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.01.2007 bei der Universität Gießen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Sodann hat das Land Hessen mit ihm ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 01.02.2010 ein weiteres, diesmal bis zum 31.12. 2010 befristetes Arbeitsverhältnis als Wissenschaftlicher Angestellter mit Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 begründet.

Das zweite Arbeitsverhältnis wurde vom Land Hessen mit Kündigung vom 10. März 2010 gegen den Widerspruch des Personalrates ordentlich gekündigt. Der Diplompsychologe sei für die Tätigkeit fachlich nicht geeignet. Das Land Hessen, nahm dabei an, der Diplompsychologe befände sich in der Probezeit.

Der Diplompsychologe erhob Kündigungsschutzklage.

Aufgrund seiner früheren Tätigkeit an der Universität Gießen befände er sich nicht mehr in einer Probezeit. Im Übrigen sei wegen dieser Vorarbeitszeit das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sei seine Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Das Land Hessen hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt; im Übrigen käme es nicht darauf an. Die beiden Arbeitsverhältnisse hätten nichts miteinander zu tun und der Diplompsychologe sei in der Probezeit gekündigt worden.

Das Arbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt.

Auf die Wartezeiten nach dem Kündigungsschutzgesetz müssten auch Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber angerechnet werden, sofern das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe. Dies sei hier der Fall.

Von einem engen sachlichen Zusammenhang zweier oder mehrerer Arbeitsverhältnisse sei regelmäßig auszugehen, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber bei einer nach dem Berufsbild gleichen oder vergleichbaren Tätigkeit an derselben Universität oder an verschiedenen Universitäten desselben Arbeitgebers in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es komme nicht darauf an, ob der Mitarbeiter die aneinandergereihten Arbeitsverhältnisse bei einer Universität oder bei verschiedenen Universitäten desselben Arbeitgebers ableistet. Der Arbeitgeber ist in jedem Falle gleich. Arbeitgeber des Diplompsychologen sei stets das Land Hessen gewesen.

Damit sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Hieran gemessen sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Gründe für eine Kündigung habe das Land Hessen nicht vorgetragen. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Land Hessen davon ausging, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde der Diplompsychologe sich noch in Probezeit befinde.

Der Kündigungsschutzklage war somit stattzugeben

(Quelle: Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 26.11.2010; 2 Ca 123/10)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum Recht der Befristung von Arbeitsverträgen, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.