In Internet-Fragen steht dem Betriebsrat kein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht zu

In Internet-Fragen steht dem Betriebsrat kein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht zu
29.05.2013563 Mal gelesen
Der Betriebsrat hat nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg kein Mitbestimmungsrecht zu Arbeitgeberanweisungen, die die Nutzung des Internet betreffen, wohl aber hinsichtlich der Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung der Internet- oder E-Mail-Nutzung der Arbeitnehmer dienen.

Eine Wohnungsbaugenossenschaft in Hamburg beschäftigt 22 Arbeitnehmer. Am 24. Oktober 2012 kam diese auf die Idee, ihren Arbeitnehmern eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der Nutzung des Internet und des E-Mail-Systems per Dienstanweisung zur Unterschrift vorzulegen. Der Betriebsrat wurde zuvor nicht angehört. Die Ergänzung wurde dann auch nur von 2 Arbeitnehmern unterschrieben. Die Ergänzung lautet auszugsweise wie folgt:

" 1Die Nutzung des .. Internetanschlusses ist Ihnen sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken untersagt. Die Nutzung des E-Mail-Systems ist ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erlaubt.

2 Es dürfen keine fremden .. Dateien auf die Festplatte kopiert . werden. Auf Virenkontrolle ist zu achten. .. Auftretende Störungen, die mit einem Virenbefall in Zusammenhang stehen könnten, sind .. der Netzverwaltung .. zu melden. Das Abrufen, Anbieten .. von rechtswidrigen Inhalten über das Internet oder das E-Mail-System .. ist verboten.

3 Die Arbeitgeber ist berechtigt, jede Nutzung des E-Mail-Systems für die Dauer von maximal drei Monaten zu speichern  ...  ist die Arbeitgeberin berechtigt, jede Nutzung des Internets . rückwirkend zu überprüfen. Jede Nutzung wird für die Dauer von maximal drei Monaten gespeichert ... Der Mitarbeiter erteilt zu .. Maßnahmen seine Einwilligung gemäß § 4a BDSG."

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wies der Betriebsrat den Arbeitgeber auf das nach seiner Ansicht bestehende Mitbestimmungsrecht hinsichtlich dieser Dienstanweisung hin und forderte ihn auf, bis um 16:00 Uhr desselben Tages zu erklären, die Dienstanweisung zurückzuziehen. Am gleichen Tag erklärte der Vorsitzende der Wohnungsbaugenossenschaft dem Betriebsrat mündlich, dass er die Dienstanweisung nicht zurückziehen werde.

Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte daher der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber es so lange unterlassen möge, die besagte Dienstanweisung Arbeitnehmern zu Unterschrift vorzulegen, oder die Dienstanweisung durchzusetzen, bis dass der Betriebsrat zugestimmt hat.

Der Arbeitgeber meint, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hinsichtlich der Dienstanweisung nicht berührt seien. Es obliege der Arbeitgeberin, die Privatnutzung der Betriebsmittel vollständig zu untersagen. Dies gehöre zum Arbeits- und nicht zum Ordnungsverhalten.

Das Arbeitsgericht erachtete den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise für begründet.

Der Betriebsrat habe einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, dass diese die in Ziffer 3. Dienstanweisung enthaltenen Regelungen nicht anwendet. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsanspruch, da durch die sonstigen Regelungen der Dienstanweisung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt würden.

Es obliege dem Arbeitgeber, über die Verwendung der Betriebsmittel zu bestimmen. Insofern entscheidet der Arbeitgeber darüber, ob die Betriebsmittel ausschließlich für betriebliche Zwecke eingesetzt oder aber auch privat von den Arbeitnehmern genutzt werden dürfen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könne sich allenfalls dann ergeben, wenn konkrete Regelungen zur Privatnutzung von Internet und E-Mail aufgestellt werden sollten, beispielsweise durch die Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten. Soweit es aber um die Frage geht, ob eine Privatnutzung des Internet überhaupt gestattet wird, könne der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Gewährung freiwilliger Leistungen entscheiden.

Daraus ergebe sich, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Regelegungen unter Ziffer 1 2 der Dienstanweisung zur Internetnutzung kein Mitbestimmungsrecht zustehe.

Nach dem Gesetz habe jedoch der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. In Nr. 3 der Dienstanweisung zur Internet-Nutzung sei unter anderem geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt sein solle, Daten maximal drei Monate zu speichern und anhand dieser Daten die Einhaltung der Dienstanweisung zu überprüfen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei nicht aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen. Dieses stelle keine vollständige und abschließende Regelung über den Umgang mit Arbeitnehmerdaten dar, die eine Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse.

Da dem Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht zustehe, der Arbeitgeber gleichwohl ohne Beteiligung des Betriebsrates die Regelung zur Anwendung bringen möchte, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.

Das Gericht führt sodann noch aus, dass auch ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben sei.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 07.11.2012;  27 BVGa 3/12)

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