Schulbegleiter ist nicht als Selbständiger tätig, sondern als Arbeitnehmer

Schulbegleiter ist nicht als Selbständiger tätig, sondern als Arbeitnehmer
28.05.20132608 Mal gelesen
Ein vom Träger der Schule vertraglich verpflichteter Schulbegleiter ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Würzburg im Regelfall kein Selbständiger, sondern ein Arbeitnehmer; zwischen ihm und seinem Vertragspartner besteht mithin ein Arbeitsverhältnis.

Eine Frau ist seit dem 1. April 2008  als Schulbegleiterin tätig. Ein Schulbegleiter ist ein Mensch, der während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Schulweges, bei einem Schüler ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite auszugleichen und Hilfestellungen zu geben. Der Schulbegleiter unterstützt den Schüler bei der Umsetzung von Übungen, bietet Unterstützung im sozialen Bereich und hilft bei der Kommunikation. Schulbegleiter kommen aus allen Bereichen, können ausgebildete Lehrer oder Erzieher, aber auch Zivildienstleistende, Hausmänner oder Hausfrauen sein. Hier streiten sich Schulbegleiterin und Schulträger, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, oder ob die Schulbegleiterin eine selbständige Unternehmerin sei.

Den Vertragsbeziehungen der Parteien liegt der schriftliche Honorarvertrag von März 2008 zugrunde. Danach arbeitet die Schulbegleiterin als Honorarbeauftragte in der Tagesstätte des Vereins für K als Schulbegleiter für JB. JB ist ein 14-jähriges Mädchen mit sowohl körperlicher als auch geistiger Behinderung. Im November 2009 kündigte der Schulträger das Vertragsverhältnis mit der Schulbegleiterin zum 31. Dezember 2009.

Die Schulbegleiterin sieht sich als Arbeitnehmerin und erhebt hiergegen Kündigungsschutzklage.

Der Schulverein beschäftige zirka 100 Arbeitnehmer. Das Vertragsverhältnis mit ihr sei ein Arbeitsverhältnis. Sie sei in vollem Umfang in den organisatorischen Ablauf der Schule integriert. Nach Ende des Schultages führe sie JB zum Mittagessen und füttere sie. Sodann werde sie weiter in der Tagesstätte von ihr betreut. Je nach dem unterschiedlichen Programm leiste sie entsprechende Hilfestellungen. Am so genannten Backtag müsse sie für JB den Mixer halten, weil JB dies eigenständig nicht könne. Sie handle dabei nicht selbstständig. Ihre Aktivitäten würden von den Pflegefachkräften vorgegeben. In ihren Entscheidungen sei sie gerade nicht frei, sondern Weisungen unterworfen. So sei ihr zu Beginn des Schuljahres ein Dienstplan ausgehändigt worden, aus dem sich ihre Anwesenheitsverpflichtung ergebe. Ferner erhalte sie z.B. Anweisungen vom Kunstlehrer, mit JB ein Bild zu malen. Also sei sie eine Arbeitnehmerin.

Sie beantragt daher die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis mit ihr ein Arbeitsverhältnis sei und dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei sondern fortbestehe.

Der Schulträger möchte die Klage abgewiesen sehen. Er bestreitet das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Schulbegleiterin sei nicht in den organisatorischen Ablauf der Schule eingebunden gewesen. Sie sei nicht von Weisungen abhängig gewesen. Die Schulbegleiterin sei daher keine Arbeitnehmerin, sondern eine Selbständige.

Das Arbeitsgericht ordnete das Vertragsverhältnis mit der Schulbegleiterin als Arbeitsverhältnis und die Schulbegleiterin als Arbeitnehmerin ein und gab ihrer Kündigungsschutzklage statt.

Für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Mitarbeiterverhältnis komme es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen sind.

Vorliegend sei allein entscheidend, ob und wie intensiv die Schulbegleiterin in die Betreuungsorganisation des Schulträgervereins integriert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung ihrer Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geschuldeten Tätigkeit als Schulbegleiterin beeinflussen könne. Danach sei die Schulbegleiterin als Arbeitnehmerin einzustufen. Sie ist weisungsabhängig in die Arbeitsorganisation des Schulträgervereins eingegliedert. Sie könne ihre Tätigkeit als Betreuerin für JB  im Wesentlichen nicht  frei gestalten:

Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist mit 25 Stunden fest vereinbart. Er entspricht der vorgegebenen Unterrichtszeit an der Schule des Schulträgers. Auch Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Schulbegleiterin seien vorgegeben. Sie richten sich nach dem Stundenplan. Auch bezüglich des Orts ihrer Arbeitsleistung steht ihr kein Freiraum zu. Sie erbringt ihre Tätigkeit in den Schulräumen und damit in den Einrichtungen des Schulträgers.

Zwar mag es zutreffen, dass der Schulträger der Schulbegleiterin keine konkreten fachlichen Weisungen erteilt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ihm grundsätzlich ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht zusteht.

Nach alledem ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, und die Schulbegleiterin sei somit keine Selbständige, sondern eine Arbeitnehmerin.

Die ausgesprochene Kündigung der Arbeitnehmerin ist sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam.

Zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung hat der Schulträger keine Gründe vortragen lassen. Allein schon aus diesem Grunde ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist mithin durch die Kündigung nicht aufgelöst, sondern besteht fort.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 28.07.2010; 1 Ca 2108/09)

[Bemerkung: im Ergebnis anders: Landesarbeitsgericht Niedersachsen; 7 Sa 1370/10]

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