Arbeitgeberverbandssatzung kann ganzen Unternehmenssparten ermöglichen, als Mitglied ohne Tarifbindung im Verband zu sein

Arbeitgeberverbandssatzung kann ganzen Unternehmenssparten ermöglichen, als Mitglied ohne Tarifbindung im Verband zu sein
27.05.2013212 Mal gelesen
Eine Arbeitgeberverbands-Satzung kann vorsehen, dass Unternehmessparten entscheiden können, ob sie Mitglied der Tariforganisation werden, oder nicht. Solange in einem solchen Falle keine Entscheidung getroffen wird, gelten die Unternehmen dieser Sparte nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern

als Mitglieder ohne Tarifbindung.

Eine 1987 geborene, ledige Arbeitnehmerin ist seit dem 8. Juni 2011 bei einem Bauunternehmer auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 19. Mai 2011  als Angestellte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu einem vertraglich vereinbarten Bruttoentgelt von 1.500,00 € monatlich beschäftigt. Ihr Arbeitsgebiet umfasst das Bauzeichnen, Massenberechnung, Abrechnung und Kalkulation der Bauten. Sie kalkulierte Bauvorhaben, führte allgemeine Bürotätigkeiten aus und erstellte ab August 2011 auch mit einem computergestützten Zeichenprogramm Planzeichnungen.

Der Bauunternehmer beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Er stellt überwiegend Einfamilien- und Reihenhäuser für Privatkunden her. Mit Schreiben vom 18. November 2011 kündigte der Bauunternehmer das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zum 30. November 2011.

Unsere Arbeitnehmerin erhebt Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage.

Sie rügt, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei und behauptet, die Parteien hätten keine Probezeit vereinbart.  Als Gewerkschaftsmitglied stünde ihr der geltende Tariflohn zu. Der Bauunternehmer sei als Mitglied im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. tarifgebunden.  Weiterhin sei, da das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2011 geendet habe, das Gehalt für den Monat Dezember 2011 in tariflich geschuldeter Höhe zu zahlen.  Weiterhin schulde man ihr Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage, da sie von den ihr zustehenden 15 Urlaubstagen lediglich 5 Urlaubstage genommen habe. Hierfür schulde ihr der Bauunternehmer 826,62 € Urlaubsabgeltung.

Das Arbeitsgericht folgte der Arbeitnehmerin und bejahte eine Tarifbindung des Bauunternehmers. Das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 30. November, sondern erst zum 5. Dezember 2012 beendet worden.

Das Landesarbeitsgericht spricht der Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage in Höhe von 403,84 € zu und weist im Übrigen ihre Klage ab.

Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch wäre nur begründet, wenn der Bauunternehmer tarifgebunden wäre. Eine derartige Tarifbindung liege jedoch nicht vor. Der Bauunternehmer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach der Satzung des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Entscheidung, ob man tarifgebunden sei, auf die eigenständige Entscheidung der Sparten  Baugewerbe und Bauindustrie ankomme. Eine Entscheidung  durch die Sparte Baugewerbe, der  der Bauunternehmer angehöre, liege jedoch nicht vor. Damit sind die Angehörigen der Sparte Baugewerbe, Mitglieder des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. ohne Tarifbindung. ("OT-Mitglieder").

Der Arbeitnehmerin stehe daher kein weiterer Tariflohn zu.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.02.2013; 2 Sa 102/13

Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 28.04..2012; 1 Ca 2498/11)

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