Einem Profifußballtrainer kann nicht leichter die Kündigung erklärt werden, als einem sonstigen Arbeitnehmer

Einem Profifußballtrainer kann nicht leichter die Kündigung erklärt werden, als einem sonstigen Arbeitnehmer
24.05.2013337 Mal gelesen
Die Klausel in einem Arbeitsvertrag mit einem Profifußballtrainer, wonach dieser im Falle der Kündigung eine Abfindung unter gleichzeitigem Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage erhält, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen unwirksam.

Ein Profifußballtrainer ist seit dem 1. Juli 2010 bei dem Fußballverein beschäftigt. Er war zunächst Trainer der U-23-Mannschaft des Vereins und hatte zum 1. November 2011 zusätzlich die Position des sportlichen Leiters des Nachwuchsleistungszentrums des Vereins übernommen. Am 1. April 2012 übernahm er die Leitung der 1. Mannschaft. Am 1. Juni 2012  unterschrieb er einen neuen bis zum 30. Juni 2014 befristeten Vertrag als Cheftrainer der 1. Mannschaft.

Der Verein wurde am 1. Juni 2006 gegründet und ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins B. B.. Dem Beispiel zahlreicher Bundesliga-Clubs folgend sind bei ihm alle Mannschaften von der U-13 aufwärts bis zur Profi-Mannschaft zusammengefasst. Der Verein beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 3. September 2012 kündigte der Verein das mit dem Profifußballtrainer bestehende Arbeitsverhältnis zum 15. Oktober 2012. Ihm wurde zudem der Entwurf eines Aufhebungsvertrages übersandt, den unser Profifußballtrainer indes nicht unterschrieb.

Stattdessen erhob er vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.

Der Verein meint, dem Profifußballtrainer sei die Möglichkeit zur Kündigungsschutzklage aufgrund der einvernehmlichen Abfindungsregelung im Anstellungsvertrag vom 1. Juni 2012 verwehrt. Entsprechende Klauseln seien im Profifußball vollkommen üblich.

Die Kündigung sei aber auch sozial gerechtfertigt, weil personen- und verhaltensbedingte Gründe gegeben seien. Insofern sei zu berücksichtigen, dass im Profifußballgeschäft andere Gesetzmäßigkeiten als in einem ganz "normalen" Arbeitsverhältnis gelten.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der Beschäftigungsdauer des Klägers und der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung. Der Profifußballtrainer habe auch nicht wirksam auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Zwar finde sich im Arbeitsvertrag ein  Passus, der den Verzicht auf die "Durchführung" einer Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 22.500 € oder 37.500 € vorsehe, diese Vereinbarung sei jedoch unwirksam; denn der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirkt zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend. Eine den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einschränkende Vereinbarung wie der vorliegend vereinbarte Ausschluss des Kündigungsschutzes ist daher unwirksam. Der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich sein mögen, ändere nichts daran, dass eine derartige Praxis rechtswidrig ist.

Die Kündigung sei nicht durch Gründe, die in der Person des Profifußballtrainers liegen, gerechtfertigt. Eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender Fähigkeit oder Eignung komme nur in Betracht, wenn die Fähigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht nur vorübergehend ganz oder teilweise fehlt. Es müsse eine erhebliche Differenz zwischen dem durchschnittlichen arbeitsplatzbezogenen Anforderungsprofil und dem persönlichen Leistungsprofil des Arbeitnehmers auszumachen sein. Eine solche nicht auf einem steuerbaren Verhalten beruhende Leistungsminderung habe der Verein nicht dargelegt.

Die Kündigung sei  auch nicht durch Gründe, die im Verhalten des Profifußballtrainers liegen, gerechtfertigt. Soweit der Verein insofern taktische Fehler, seine Weigerung, junge und talentierte Spieler des Kaders in die Spiele miteinzubinden, seine Geringschätzung gegenüber dem Torwarttrainer T. und die Erfolglosigkeit der Mannschaft anführt, fehle es an schlüssigem Vortrag, der geeignet wäre, eine Vertragspflichtverletzung des Profifußballtrainers darstellen zu können. Jedenfalls aber hätte es nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip einer vorangegangenen Abmahnung als mildere Maßnahme bedurft, an der es vorliegend fehlt.

Die Kündigungsschutzklage war nach alledem begründet.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 22.02.2013; 6 Ca 3663/12)

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