Die Altersgrenzenregelung in einer Betriebsordnung eines Versicherungskonzerns ist unwirksam

Die Altersgrenzenregelung in einer Betriebsordnung eines Versicherungskonzerns ist unwirksam
23.05.2013285 Mal gelesen
Eine in einer Betriebsordnung vorgesehene Regelaltersgrenze für die (Weiter-)Beschäftigung eines Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige und deshalb unwirksame Altersdiskriminierung dar.

Ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherung streitet sich mit dieser, ob sein Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Alters, zu dem die Altersrente gezahlt wird, automatisch ohne Kündigung ende. In der Betriebsordnung ist bestimmt:

"Ist in dem Anstellungsschreiben die Dauer des Arbeitsvertrages nicht bestimmt, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt, ab dem Altersrente nach den Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts gewährt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet."

Der Außendienstmitarbeiter hält diese Bestimmung  der Betriebsordnung  für unwirksam. Es liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor Sein Arbeitgeber sieht das nicht so.

Vor dem Arbeitsgericht beantragt der Außendienstmitarbeiter daher festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2009 endet, sondern über dieses Datum hinaus fortbesteht.

Der Arbeitgeber meint, die Altersbefristung in der Betriebsordnung sei wirksam und verstoße weder gegen deutsches, noch gegen europäisches Recht. Auch liege keine Diskriminierung vor.

Das Gericht gab der Klage des Außendienstmitarbeiters statt

Die in der Betriebsordnung der Versicherung vorgesehene Regelaltersgrenze stelle eine unzulässige und deshalb unwirksame Altersdiskriminierung dar. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete Diskriminierungen aufgrund des Alters. Ausnahmen seien zwar zulässig, liegen aber in diesem Fall nicht vor.

Die Betriebsordnung der Versicherung führt zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Damit ist die Berufsausübung des Aussendienstmitarbeiters  betroffen, indem die Betriebsordnung ihn daran hindert, zukünftig am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine solche Bestimmung widerspreche europäischem Recht, welches einen Zwangsruhestand verbiete. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches  das europäische Recht gerade umsetzen sollte sei so auszulegen, dass es "richtlinienkonform" ist, also mit europäischen Recht im Einklang stehe. Bei einer derartigen Auslegung sei jede Versetzung in den Zwangsruhestand ein Verstoß gegen das europäische Antidiskriminierungsrecht.

Würde sich eine über 65jährige in Rente befindliche Person bei Neuausschreibungen auf eine bei der Versicherung ausgeschriebene Stelle bewerben, dürfte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ihr Alter im Rahmen der Auswahlentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden. Eine Nichteinstellung wegen ihres Alters wäre eine unzulässige Diskriminierung. Es sei nicht einzusehen, warum eine Zwangs-Zu-Ruhesetzung keine unzulässige Diskriminierung sein soll.

Nach alledem hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag des Außendienstmitarbeiters stattgegeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22.09.2009; 21 Ca 352/08)

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