Einem Arzt, der Honorare seines Arbeitgebers einbehält, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden

Einem Arzt, der Honorare seines Arbeitgebers einbehält, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden
22.05.2013311 Mal gelesen
Eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht, die geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen vorliegen, wenn ein angestellter Arzt eingenommene Honorarbeträge seinem Arbeitgeber vorenthält.

Der im Juni 2010 bei Klageerhebung 65 Jahre alte, verheiratete und Altersrente beziehende Arzt ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und promoviert. Nachdem er viele Jahre selbst der Inhaber einer HNO-Praxis in der Innenstadt von Hagen mit einer Kassenzulassung war, kam es zunächst zu einer Gemeinschaftspraxis mit einem ebenfalls seit Jahren als HNO-Arzt niedergelassenen Arzt. Im Frühjahr 2010 verkaufte unser Arzt dann seinen Anteil an der Praxis zu einem Preis in Höhe von 175.000,00 Euro an einen weiteren Arzt, der nach der Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung auch den Kassenarztsitz erhielt.

Sodann schloss der Arzt mit seinen beiden Arztkollegen einen Arbeitsvertrag.

Weil unser Arzt die dazu notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen absolviert hat, ist er berechtigt, Kurzgutachten über das Hörvermögen zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt und für die Tauglichkeitsprüfung beim Tauchsport zu erstellen. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien untersuchte er den Privatpatienten HW mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 25 bis 30 Minuten, der ein ärztliches Kurzgutachten über seine Hörfähigkeit zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt benötigte. Deshalb stellte er ein ärztliches Attest aus, das einen Honorarbetrag in Höhe von 17,43 Euro ausweist sowie mit seinem Stempel und einem Stempel der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis versehen worden ist. Am Tag darauf erschien die Ehefrau des Patienten in der Praxis und zahlte den Rechnungsbetrag von 17,43 Euro an die Arzthelferin. Unser Arzt forderte sogleich die Aushändigung dieses Betrages an sich. Daraufhin gab die Mitarbeiterin den Geldbetrag an ihn heraus, ohne dass dieser in der Kasse der Praxis verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde.

Es kam dann später zu einem ähnlichen Vorfall. Am 9. Juni kam es dann zu einem Gespräch zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages im Beisein von deren Rechtsanwälten. Unser Arzt räumte den Honorareinbehalt ein, meinte jedoch hierzu berechtigt gewesen sein zu sein. Hierauf bekam er umgehend die fristlose Kündigung überreicht.

Unser Arzt erhob Kündigungsschutzklage. Die ihm gegenüber erklärte fristlose Kündigung sei nicht berechtigt.

 Das Arbeitsgericht wies dennoch seine Kündigungsschutzklage ab.

Die dem Arzt gegenüber mit dem noch am selben Abend ausgehändigten Schreiben erklärte fristlose Kündigung sei unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt rechtsunwirksam, so dass sein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten mit Ablauf dieses Tages sein Ende gefunden habe.

Ein Arbeitsverhältnis könne aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Ob dies der Fall sei, sei in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst sei zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Grund "an sich" für eine Kündigung geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist.

Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und zwar selbst dann, wenn die Tat nur Sachen von geringem Wert betrifft. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung habe diesen Grundsatz ausdrücklich noch einmal bestätigt.

Die in der zweiten Stufe vorzunehmende erforderliche Interessenabwägung lasse auch unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arzt nicht entfallen. Vielmehr führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem Interesse der Arbeitgeber an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben war gegenüber dem Interesse des Arztes am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Als Reaktion der Arbeitgeber auf das Fehlverhalten des Arztes hätte insbesondere eine Abmahnung nicht ausgereicht.

Nach alledem war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 18.01.2011;  5 Ca 1324/10)

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