Nettolohnvereinbarung gilt auch noch nach Heirat des Arbeitnehmers

Nettolohnvereinbarung gilt auch noch nach Heirat des Arbeitnehmers
17.05.2013534 Mal gelesen
Schließen die Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, als die Arbeitnehmerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch nach ihrer Heirat und einem Wechsel in die Steuerklasse V verpflichtet, den Nettolohn unverändert zu zahlen.

Eine Ärztin suchte im Herbst 2003 eine Arzthelferin. Im September  2003 verhandelten Ärztin und Arzthelferin. Die Arzthelferin wies die Ärztin darauf hin, dass sich eine Aufgabe ihrer Arbeitsstelle und ein Wechsel zu ihr nur lohne, wenn sie einen Nettolohn von mindestens 1.500,00 Euro bekäme. Dieser Nettolohn sei Bedingung für eine Arbeitsaufnahme. Die Parteien schlossen sodann einen Arbeitsvertrag. Unter Vergütung stand:

"Das Gehalt beträgt monatlich netto € 1.500. Es wird nachträglich zum Ende eines Monats ausgezahlt. Mehrarbeit in geringem Umfang ist durch dieses Gehalt abgegolten."

Die Arzthelferin hatte bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Lohnsteuerklasse I. Sie heiratete in der Folgezeit und wechselte im Jahre 2005  in die Lohnsteuerklasse V. Die Ärztin sprach gegenüber der der Arzthelferin eine fristgemäße Kündigung aus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 28. Februar 2009.

Die Ärztin zahlte der Arzthelferin für den Monat Januar 2009, indem sie sich teilweise in Elternzeit befand, einen Nettolohn in Höhe von 286,96 Euro aus. Nach der Lohnabrechnung legte sie dabei einen Bruttolohn in Höhe von 430,30 Euro und die Lohnsteuerklasse V zu Grunde. Für den Monat Februar 2009 brachte die Ärztin an die Arzthelferin einen Nettolohn in Höhe von 1.089,23 Euro zur Auszahlung. Ausweislich der Lohnabrechnung vom 28.5.2009  ging sie dabei von einem Bruttolohn in Höhe von 2.411,45 Euro und der Lohnsteuerklasse V aus und errechnete so den Nettolohn von 1.089,23 Euro.

Die Arzthelferin meint, die Ärztin sei verpflichtet, ihr unabhängig vom Wechsel in die Lohnsteuerklasse V den vollen im  Arbeitsvertrag vereinbarten Nettolohn auszuzahlen. Sie habe im Gespräch im Jahr 2003 erklärt, dass der Betrag von 1.500,00 Euro netto/monatlich in jedem Fall garantiert sein müsse. Dies sei Grundlage für den Arbeitsvertrag gewesen. Sonst hätte sie den Arbeitsvertrag niemals abgeschlossen. Dass die Ärztin eine Rückrechnung auf den von ihr aufzuwendenden Bruttobetrag vorgenommen habe, könne sie nur mit Nichtwissen bestreiten, sei im Übrigen aber auch unerheblich.

Die Arzthelferin klagt daher vor dem Arbeitsgericht die Ärztin zu verurteilen, an sie 423,81 Euro netto nebst Zinsen  zu zahlen.

Die Ärztin meint, der Arbeitsvertrag sei  dahingehend auszulegen, dass ihr durch einen Wechsel der Arzthelferin in die Lohnsteuerklasse V kein Nachteil entstehen dürfe. Sie habe vor Abschluss des Arbeitsvertrags anhand der von der Arzthelferin angegebenen Lohnsteuerklasse ermittelt, wie viel sie insgesamt zahlen müsse. Weil das ermittelte Bruttoergebnis gepasst habe, sei der Vertrag so abgefasst worden, wie er nun vorliege. Sie meint, sie sei berechtigt gewesen, für Januar und Februar 2009 ausgehend von einem Nettolohn von 1.500,00 Euro den sich bei Steuerklasse I ergebenden Bruttolohn zu errechnen und diesen Bruttolohn sodann mit der von der Klägerin gewählten Steuerklasse V wieder auf netto herabzurechnen. Genau das habe sie auch tun dürfen.

Das Arbeitsgericht sah aber dies anders und gab der Arzthelferin im Wesentlichen Recht.

In Bezug auf die Januarvergütung hat das Arbeitsgericht indes die Klage teilweise abgewiesen. Für diesen Monat haben ihr nur weitere 3,36 Euro netto zugestanden. Sie habe sich bis zum 24. Januar 2009 in Elternzeit befunden. Für die verbleibenden 6 Kalendertage steht ihr 1.500 Euro dividiert durch 31 mal 6 gleich 290,32 Euro zu. Auf diesen Anspruch habe die Ärztin 286,96 Euro gezahlt.

Für den Monat Februar macht die Arzthelferin zutreffend eine Differenz von 410,77 Euro netto geltend.

Die Regelung im Arbeitsvertrag sei nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Ärztin im Falle eines Steuerklassenwechsels berechtigt wäre, den Nettolohnanspruch ihrer Angestellten in dem Umfang zu kürzen, der sich ergibt, wenn man den Bruttolohn anhand der Steuerklasse I ermittelt und sodann nach Steuerklasse V abrechnet.

Eine ergänzende Vertragsauslegung sei geboten, wenn eine planwidrige Lücke vorliege. Eine planwidrige Unvollständigkeit liege dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lasse, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Eine solche liege hier aber nicht vor.

Einer Vertragsanpassung stehe im vorliegenden Fall zudem entgegen, dass die Ärztin durch die einschränkungslose Vereinbarung eines Nettolohns gerade das Risiko einer erhöhten Steuerlast übernommen habe. Insofern hat sich für sie nur das vertraglich übernommene Risiko verwirklicht.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2012.2010;  10 Ca 2697/10)

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