Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Referentin und einem Energiekonzern. Die Referentin war als "außertarifliche Angestellte" bei dem Energiekonzern beschäftigt. Da ihr Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Arbeitszeit vorsah, weigerte sich die Arbeitnehmerin, die betriebsüblichen 38 Wochenstunden zu arbeiten und sammelte "Minusstunden" an. Als ihr Arbeitgeber das Gehalt anteilig kürzte, verklagte die Arbeitnehmerin den Energiekonzern auf den Restbetrag. Nachdem die Arbeitnehmerin in den Vorinstanzen scheiterte, wies auch der BAG die Klage auf Restzahlung laut Pressemitteilung vom 15.05.2013 ab.
Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet habe. Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des BAG
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