LAG Hamm zur Kündigung des Arbeitnehmers nach Beleidigung des Arbeitgebers über Facebook

LAG Hamm zur Kündigung des Arbeitnehmers nach Beleidigung des Arbeitgebers über Facebook
16.05.2013353 Mal gelesen
Nach Auffassung des LAG Hamm ist die Kündigung eines Auszubildenden zulässig, der seinen Arbeitgeber in seinem öffentlichen Facebook-Profil als “Menschenschinder” und “Ausbeuter” bezeichnet hat (vgl. Urt. v. 10.10.2012; Az. 3 Sa 644/12).

Ein 26jähriger Auszubildender hinterließ in seinem Facebook-Profil unter der Rubrik "Arbeitgeber" u.a. folgenden Eintrag: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener [...] dämliche scheisse fuer mindestlohn - 20% erledigen". Hieraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden außerordentlich und fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden hatte vor dem ArbG Bochum Erfolg. Auf die Berufung des Arbeitgebers hin wies das LAG Hamm die Kündigungsschutzklage ab.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder der Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten, stellen nach Ansicht des LAG Hamm einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, der an sich geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze weder Formalbeleidigungen und Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Arbeitnehmer seien zwar berechtigt, auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern. Grob unsachliche Angriffe müsse der Arbeitgeber demgegenüber nicht hinnehmen. Gleiches gelte für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen. Bereits ein einmaliger Verstoß könne im Einzelfall insoweit bereits kündigungsrelevant sein. Die Facebook-Eintragungen stellen nach Ansicht des LAG Hamm massiv ehrverletzende Äußerungen dar, die zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung geeignet waren. Mit der allgemeinen Zugänglichkeit der Facebook-Seite bestand jederzeit die Möglichkeit, dass Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers Kenntnis von der Darstellung erhalten. Aufgrund der Schwere des Verstoßes und des Alters des Auszubildenden bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung. Hier erhalten Sie das Urteil des LAG Hamm im Volltext.

Für Arbeitnehmer oder Auszubildende gilt: Vorsicht vor Äußerungen über den Arbeitgeber in Facebook, Google und Co.! Im Zweifel sollte hier eher Zurückhaltung geübt werden.

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