Eine aus einer Person bestehende Abteilung kann nur ausnahmsweise stillgelegt werden

Eine aus einer Person bestehende Abteilung kann nur ausnahmsweise stillgelegt werden
15.05.2013649 Mal gelesen
Ein einzelner Justitiar, der in einer Klinik neben Verwaltungsaufgaben juristische Aufgaben bei der Beratung von Mitarbeitern sowie die Prozessführung ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen keine „Rechtsabteilung“.

Ein Jurist war als "Justitiar und Personalleiter" in einer Klinik angestellt. Seit Dezember 2005 ist er Mitglied des bei der Klinik gebildeten Betriebsrates. Er wurde Ende April 2010 erneut in das Gremium gewählt und wurde später auch freigestellt. Am 16.12.2009 fasste der geschäftsführende alleinige Gesellschafter der Klinik den Beschluss, die "Rechtsabteilung" zu schließen. Diese bestand nur aus unserem Juristen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hörte der Arbeitgeber den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Juristen an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 sprach der Arbeitgeber dem Juristen eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2010 aus.

Der Jurist erhob Kündigungsschutzklage.

Diese hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch vor dem Landesarbeitsgericht vollen Erfolg.

Der Arbeitgeber habe nicht darzulegen vermocht, dass die kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung erfüllt seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die dem Kläger zuletzt übertragene juristische Tätigkeit eine eigenständige Betriebsabteilung dargestellt haben soll. Eine Betriebsabteilung sei ein räumlich-organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Zwar könne es im Einzelfall möglich sein, dass diese "personelle Einheit" durch einen einzelnen Arbeitnehmer verkörpert wird. Jedoch bedürfe es hierzu eines dichten Tatsachenvortrages des Arbeitgebers, um zu verdeutlichen, dass tatsächlich ein abgrenzbarer Betriebszweck durch eine solche Ein-Mann-Abteilung selbständig verfolgt wird.

Im vorliegenden Fall sei vom Arbeitgeber jedoch nichts entsprechende vorgetragen worden. Die Kündigung könne daher nicht mit der Stilllegung einer Betriebsabteilung gerechtfertigt werden.

Aus diesem Grunde ist die erklärte ordentliche Kündigung unwirksam.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 07.10.2011;  12 Sa 139/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 01.12.2010; 2 Ca 93/10)

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