Vorbehalt der Freiwilligkeit einer Weihnachtsgeldzahlung ist unbeachtlich

Vorbehalt der Freiwilligkeit einer Weihnachtsgeldzahlung ist unbeachtlich
14.05.2013324 Mal gelesen
Wird Weihnachtsgeld abhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährt und im Arbeitsvertrag mit anderen Rechtsansprüchen aufgelistet, entsteht der Eindruck eines Rechtsanspruches. Ein folgender Freiwilligkeitsvorbehalt steht dazu im Widerspruch und ist daher nach Ansicht des Bundearbeitsgericht nichtig

Ein Arbeitnehmer ist  seit 1. August 2004 beschäftigt. Er verdient seit dem Jahr 2009 monatlich 2.450,00 EUR brutto.

Der vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsvertrag vom 29./31. Juli 2004 lautet auszugsweise:

"Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zur Zeit werden gewährt.

- Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 EUR pro Urlaubstag.

- Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40% eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um jeweils 10% bis zu 100% eines Monatsgehaltes.

- Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EUR pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages.

Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft."

In den Jahren 2004 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber mit der Novembervergütung Weihnachtsgeld in der im Arbeitsvertrag angegebenen gestaffelten Höhe. Anlässlich der Zahlung erhielt er ein jedes Mal ein Schreiben, in dem indem darauf hingewiesen wurde, dass dieses Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt werde. Aus der Zahlung könne nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass dieses Weihnachtsgeld auch im folgenden Jahr gezahlt werde.

Im Jahr 2009 wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass das Weihnachtsgeld nicht gezahlt werden könne. Im Dezember 2010 erhielt der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 880,00 Euro brutto,; ein Weihnachtsgeld wurde nicht gezahlt.

Unser Arbeitnehmer ist mit der Nichtzahlung nicht einverstanden. Weil die Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag nach Voraussetzung und Höhe präzise formuliert werden, sei es widersprüchlich, diese zugleich an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden. Der Vorbehalt sei daher unbeachtlich.

Mit dieser Begründung klagt er vor dem Arbeitsgericht sodann auf Zahlung von 4.655 €.

Die Klage hatte in allen Instanzen, so auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt, wonach die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen soll, verstoße gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot. Das soll heißen: Die Regelung sei undurchsichtig und unklar. Deshalb sei sie, als vom Arbeitgeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Der Wortlaut  sei zwar eindeutig, er schließe einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus. Die Bestimmung stehe aber im Widerspruch zu dem ebenfalls im Arbeitsvertrag gewährten Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Regelung sei aus diesem Grunde  nicht klar und nicht verständlich. Daher falle die unwirksame Regelung ersatzlos weg, der Vertrag im Übrigen bleibt bestehen. Das bedeutet: der Arbeitnehmer bekommt jedes Jahr sein Weihnachtsgeld, ohne dass der Arbeitgeber die Freiwilligkeit dagegen einwenden könne.

 

(Quelle:  Bundesarbeitsgericht  Urteil vom 20.02. 2013 ; 10 AZR 177/12

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1.12.2012; 9 Sa 146/11)

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