Vorbehalt der Freiwilligkeit der Weihnachtsgeldzahlung kann unwirksam sein

Vorbehalt der Freiwilligkeit der Weihnachtsgeldzahlung kann unwirksam sein
14.05.2013273 Mal gelesen
Wird Weihnachtsgeld abhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährt und im Arbeitsvertrag zusammen mit anderen Ansprüchen aufgelistet, entsteht der Eindruck eines Rechtsanspruches. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt steht dazu im Widerspruch und ist daher nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg unwirksam.

Ein Arbeitnehmer ist  seit 1. August 2004 beschäftigt. Er verdient seit dem Jahr 2009 monatlich 2.450,00 EUR brutto. Im Arbeitsvertrag steht unter anderem:            

"Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zur Zeit werden gewährt.              

- Urlaubsgeld in  Höhe von 18,40 EUR pro Urlaubstag.               

- Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40% eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der  Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um jeweils 10% bis zu 100% eines Monatsgehaltes.             

- Vermögenswirksame  Leistungen in Höhe von 39,88 EUR pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages.

Die Zahlung der  betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und  ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft."

   

In den Jahren 2004 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber  jeweils Weihnachtsgeld in der im Vertrag angegebenen Höhe mit der  Novemberabrechnung.

Jedes mal bekam unserer Arbeitnehmer ein Schreiben, indem darauf hingewiesen wurde, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt werde. Aus der Zahlung könne nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass das Weihnachtsgeld auch im folgenden Jahr gezahlt werde.

Im Jahr 2008 wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass diesmal kein Weihnachtsgeld gezahlt werden könne. Im Jahre 2009 bekam der Arbeitnehmer ebenfalls kein Weihnachtsgeld, sondern nur eine Sonderzahlung in Höhe von 800 €. Unser Arbeitnehmer ist mit der Nichtzahlung nicht einverstanden. Weil die Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag nach Voraussetzung und Höhe präzise formuliert werden, sei es widersprüchlich, diese zugleich an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden. Der Vorbehalt sei daher unbeachtlich.

Mit dieser Begründung klagt er vor dem Arbeitsgericht sodann auf Zahlung von 4.655 €.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht.

Die Bezeichnung als Freiwillige Sozialleistung bringt für die Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber eine grundsätzlich freie Lösung von der gegebenen Zusage vorbehält, sondern kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu  gezwungen zu sein. Daher müsse der Arbeitgeber es in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern unmissverständlich deutlich machen, wenn er sich den Widerruf einer zugesagten Sozialleistung vorbehalten, also eine vertragliche Bindung verhindern will. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen.

Der vorliegende Vertrag sei nämlich voll widersprüchlich, indem nämlich zuerst der Eindruck eines Rechtsanspruchs erweckt werde und schließlich im Widerspruch hierzu gesagt werde, dass die Zahlung "freiwillig" erfolge. Da die Freiwilligkeits-Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, gelte hier der Grundsatz, dass sie wegen ihrer Unklarheit ersatzlos wegfalle.

Demnach sei das Weihnachtsgeld von Jahr zu Jahr zu zahlen, ohne dass sich der Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung entziehen könne.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12. 2011; 9 Sa 146/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 30.08.2011; 2 Ca 104/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts des Betriebsverfassungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.