Die Vereinbarung eines Stundenlohn von 5 € ist sittenwidrig und daher nichtig

Die Vereinbarung eines Stundenlohn von 5 € ist sittenwidrig und daher nichtig
13.05.2013404 Mal gelesen
Eine geringe vereinbarte Lohnhöhe von 5 € zeigt, dass eine Zwangslage gegeben sein musste, weil sonst nicht zu erklären wäre, warum eine Arbeitnehmerin sich auf ein derartig geringes Entgelt eingelassen hat. Damit steht die Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung fest, meint das LAG Bremen.

Eine Arbeitnehmerin, die mit dem Auffüllen von Regalen in Supermärkten beschäftigt war, macht, nachdem ihr Arbeitsverhältnisses beendet war weiteren Lohn geltend. Beschäftigt war sie bei einem Dienstleistungsunternehmen, welches für  Supermarktketten die Aufgabe übernahm,  Regale mit frischer Ware aufzufüllen. Für ihre Arbeitsleistung war ein Entgelt von 5 € (fünf Euro) je Stunde vereinbart. Es hat schon mal im Juli 2007 ein Kündigungsrechtsstreit zwischen den Parteien stattgefunden, der mit einem Vergleich geendet hat. Hiernach rechnete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab.

Mit ihrer am 30.08.2007 zugestellten Klage hat die Arbeitnehmerin weiteres Entgelt für die Monate April 2006 bis Mai 2007 gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend gemacht. Mit einem am 5. November 2007 dem Arbeitgeber zugestellten Schriftsatz hat sie ihre Klage um weiteres Entgelt bis zum August 2007 erweitert. Ihr stehe weiterer Lohn zu. Es liege nämlich Lohnwucher vor, so dass die Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlich gezahlter Vergütung nachzuentrichten sei.

Der Arbeitgeber will von Lohnwucher nichts wissen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht und sprachen ihr den Differenzlohn zu dem ihr zustehenden Lohn zu.

Da die vereinbarte Vergütung sittenwidrig sei, schuldet der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen Stundenlohn von € 9,61 brutto (bis 30.09.2006) und € 9,70 brutto (ab 01.10.2006). Die vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig. Nach dem Gesetz stehe der Arbeitnehmerin daher die übliche Vergütung zu. Diese betrage  in Bremen eben € 9,61, bzw. € 9,70 brutto. Diese Beträge seien ihr abzüglich der bereits gezahlten Verfügung zu bezahlen:

Die vereinbarten € 5 je Stunde weisen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf und sind somit nichtig. Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach dem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes seien dabei die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Ein Rechtsgeschäft sei ferner erst dann sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei sei jedoch weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt.

Die Arbeitnehmerin hat vorgetragen, dass in den großen Verbrauchermärkten, in denen ihr Arbeitgeber Dienstleistungen anbiete, eine arbeitgeberseitige Tarifbindung vorliegen würde. Dies gelte für die E. -Märkte und  für R. Die dort selbstangestellten Auspackerinnen würden nach Tarifvertrag entlohnt. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer würden von den Arbeitgebern gleichbehandelt.  Das Gericht ging deshalb bei seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass der Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel im Lande Bremen üblich sei.

Das Gericht führt aus, dass eine Unterschreitung von 2/3 des Tariflohnes in jedem Fall sittenwidrig sei.  Das Gericht vergleicht den mit der Arbeitnehmerin vereinbarten Stundenlohn mit der Lohngruppe II des Tarifvertrages des Einzelhandels im Lande Bremen. Der Tariflohn für die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin  betrug bis zum 30. September 2006 € 9,61 und ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 30.04.2007 € 9,70. Die der Arbeitnehmerin gezahlte Stundenvergütung betrug damit 52 % bzw. 51,5 % des Tarifentgelts. Ihre Vergütung lag damit erheblich tiefer als ein Drittel der üblichen Vergütung, nämlich fast bei der Hälfte der üblichen Vergütung.

Hinsichtlich der subjektiven Seite müsse der Handelnde nur die Tatsachen kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber als einem größeren Unternehmen der Dienstleistungsbranche bekannt war, welche Vergütungen sonst im Einzelhandel gezahlt werden. Zudem zeige die vereinbarte Lohnhöhe von 5 €, dass eine Zwangslage der Arbeitnehmerin  gegeben sein musste, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum  diese sie sich auf ein derartig geringes Entgelt eingelassen hat.

Da das die Vergütungsvereinbarung mithin sittenwidrig und nicht war, war der Arbeitnehmerin die Differenz zum Tariflohn nachzuzahlen.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2008; 1 Sa 29/08

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 12.12.2007; 6 Ca 6337/07)

 

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.