„Google Maps“ ist keine mitbestimmungspflichtige Einrichtung, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen

„Google Maps“ ist keine mitbestimmungspflichtige Einrichtung, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
13.05.2013384 Mal gelesen
Der Arbeitgeber muss nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg den Betriebsrat nicht um eine Erlaubnis ersuchen, wenn er die Entfernungsangabe in einer Reisekostenabrechnung eines Arbeitnehmers mit der Anwendung „Google Maps“ überprüfen möchte.

Im Juni 2009 legte ein Arbeitnehmer des Arbeitgebers eine Reisekostenabrechnung vor. Als zurückgelegte Strecke für die Hin- und Rückfahrt gab er 60 Kilometer an. Da diese Entfernungsangabe dem Arbeitgeber überhöht erschien, überprüfte er die angegebene Entfernung mit dem Internet-Routenplaner "Google Maps", ohne vorher den Betriebsrat zu fragen. Die Überprüfung ergab eine erhebliche Diskrepanz. Der betroffene Arbeitnehmer wurde daraufhin auf den Unterschied zwischen der mit Hilfe von "Google Maps" errechneten und der auf seiner Reisekostenabrechnung angegebenen Entfernung hingewiesen und abgemahnt.

Der Arbeitnehmer beschwerte sich beim Betriebsrat. Der Arbeitgeber hätte dieses Programm zu seiner Überwachung nicht anwenden dürfen. Der Betriebsrat sah dies genauso. Nach dem Gesetz bedürfe  die "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", der Mitbestimmung des Betriebsrates. Diese liege hier nicht vor.

Der Arbeitgeber habe daher künftig die Anwendung von "Google Maps" zwecks Überprüfung der Entfernungsangaben in Reisekostenabrechnungen zu unterlassen. Der Betriebsrat reicht eine entsprechende Feststellungsklage bei Gericht ein.

Der Arbeitgeber sieht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Bei der Abfrage einer Entfernung in der Anwendung "Google Maps" würden keine verhaltens- oder leistungsbezogenen Daten programmgemäß gesichtet oder miteinander in Beziehung gesetzt und damit zu Aussagen über Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern verarbeitet. Gegenstand des technisch unterstützten Vorganges sei lediglich die Beantwortung der  abstrakten Frage: "Wie weit ist die Entfernung zwischen A und B?", zur Überprüfung der Entfernungsangabe in einer Reisekostenabrechnung

Das Landesarbeitsgericht wies, wie schon zuvor die Vorinstanz, die Klage ab.

Zur Überwachung "bestimmt"  seien technische Einrichtungen dann, wenn sie geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Eine EDV-Anlage muss daher mit einem Programm ausgestattet sein, durch das der Rechner festhält, welche Leistung der Arbeitnehmer erbringt und wie viele Fehler er macht. Daraus ergebe sich, dass die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Reisekostenabrechnungen eines Arbeitnehmers nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand fällt. "Google Maps" sei ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen, vergleichbar mit einem Taschenrechner.

Der Betriebsrat darf daher bei der Frage, ob die Entfernungsangabe in einer Reisekostenabrechnung mit "Google Maps" überprüft
werden dürfe, nicht mitbestimmen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 02.05.2012; H 6 TaBV 103/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg; Urteil vom 26.01.2011; 12 BV 30/09)

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