Kein Verzicht auf noch nicht entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche durch die Äußerung „Die restlichen Urlaubstage schenke ich Ihnen“

Kein Verzicht auf noch nicht entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche durch die Äußerung „Die restlichen Urlaubstage schenke ich Ihnen“
13.05.2013340 Mal gelesen
Eine Klausel, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur entsteht, wenn der Urlaub betriebsbedingt vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte, ist nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts unwirksam.

Ein technischer Betriebsleiter war bis zum 31. Dezember 2010 bei einer Firma "A" beschäftigt. Diese sollte geschlossen werden. Dazu übersandte der spätere Arbeitgeber des Betriebsleiters der Firma "A" ein Angebot zur Durchführung der geplanten Betriebsschließung, dem eine Kalkulation des Betriebsleiters zugrunde lag. Im Zusammenhang hiermit schlossen der Betriebsleiter und der spätere Arbeitgeber  am 22/25. Oktober 2010 eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der Betriebsleiter verpflichtete, die mit der Betriebsschließung verbundenen Tätigkeiten als Projektleiter durchzuführen.

Der Betriebsleiter verpflichtete sich in der Vereinbarung, das zur Auftragsdurchführung erforderliche Mitarbeiterteam zusammenzustellen. Sowohl er als auch die zu rekrutierenden Mitarbeiter sollten einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber erhalten. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragskündigung solle nicht bestehen.

Es geschah dann alles so, wie vorgesehen. Der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter nahmen bei ihrem neuen Arbeitgeber ihre Arbeit auf. Diese war bezogen auf das Ende des Projekts: "Betriebsschließung" des Betriebes "A" (Ende Juni 2011) befristet.

Der Betriebsleiter nahm an vier Tagen Urlaub. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses übergab er an seinen Arbeitgeber eine Liste, in der seine Urlaubstage und die der der weiteren Projektmitarbeiter aufgeführt waren. Der Betriebsleiter wurde sodann noch einige Tage im Juli beschäftigt. Danach endete das Arbeitsverhältnis.

Am 23. August 2011 fand zwischen dem Betriebsleiter und dem Geschäftsführer des Arbeitgebers ein Abschlussgespräch statt, bei dem neben anderen Zahlungsansprüchen auch Urlaubsabgeltungsansprüche des Betriebsleiters thematisiert wurden. Zu einer Einigung kam es indes nicht.

Am 30.September reichte der Betriebsleiter Klage bei Gericht ein,  ihm (unter anderem) Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub  in Höhe von 7090, 91 EUR brutto zu zahlen.

Der Arbeitgeber meint, dass dem Betriebsleiter keine Zahlungsansprüche mehr zustünden.

Soweit er den ihm zustehenden Rest-Urlaub nicht genommen habe, habe er auf ihn verzichtet. Der Betriebsleiter habe bei seiner Verabschiedung gesagt: "die restlichen Urlaubstage schenke ich Ihnen." Ansonsten seien die Urlaubstage verfallen.

Das Gericht sprach dem Betriebsleiter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu:

Ob der Betriebsleiter seinen Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich hätte nehmen können, ist unerheblich. Der Urlaubsanspruch verwandelt sich nach dem Gesetz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen Abgeltungsanspruch, ohne dass es dafür weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedürfte. Will der Arbeitgeber die Umwandlung verhindern, muss er den Urlaubsanspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen, in dem er erklärt, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu erteilen.

Der Betriebsleiter habe auf seinen Resturlaub oder die Abgeltungsansprüche auch nicht wirksam verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre nach geltendem Recht nämlich unwirksam.

Nach alledem steht ihm der geltend gemachte Abgeltungsanspruch zu.

  

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2013; 14 Sa 865/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2012; 10 Ca 1009/11)

  

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