Bei Streitigkeiten hinsichtlich einer Tätigkeit für die Telefonseelsorge ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

Bei Streitigkeiten hinsichtlich einer Tätigkeit für die Telefonseelsorge ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.
10.05.2013413 Mal gelesen
Ist ein Vertragsverhältnis dauerhaft auf eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit gerichtet, so liegt nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgerichts regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.

Eine 1966 geborene Telefonseelsorgerin war auf der Grundlage von schriftlichen "Beauftragungen" vom 26. April 2002 und dem 22 April 2005 seit dem 26. April 2002 ehrenamtlich als Telefonseelsorgerin im Umfang von 10 Stunden im Monat für die Telefonseelsorge tätig. Am 22. Januar 2010 entband ihr Vorgesetzter sie mündlich von ihrem Dienst. Nach Abgabe der Schlüssel musste sie die Räumlichkeiten der Telefonseelsorge umgehend verlassen.

Hiergegen hat die Telefonseelsorgerin Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Telefonseelsorgerin  hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe ihre vertraglichen Leistungen in persönlicher Abhängigkeit zur Telefonseelsorge erbracht. Der Telefonseelsorge habe das Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und Arbeitsort oblegen. Die Dienstordnung beinhalte eine Vielzahl arbeitsvertragstypischer Regelungen. So sei sie zur Leistung von monatlich 10 Arbeitsstunden verpflichtet gewesen, die sie in eigener Person habe erbringen müssen. Auf die Einhaltung der 10 Monatsstunden sei von der Telefonseelsorge  streng geachtet worden.

Die Telefonseelsorge rügt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Die Telefonseelsorgerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn zwischen ihr und der Telefonseelsorge bestand im Zeitpunkt des Ausspruchs der "Kündigung" am 22.01.2010 kein Arbeitsverhältnis.

Bei der "Beauftragung" der Telefonseelsorgerin handle es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Ihre Tätigkeit war eine ehrenamtliche Tätigkeit, die dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet war. In solchen Fällen scheide die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erscheint es nicht geboten, die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und den gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu unterwerfen. Der Arbeitsplatz ist in den meisten Fällen die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer und seine Familie. Eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit trage dagegen nicht zum Familieneinkommen bei. Für Lebenszuschnitt und Wohnumfeld ist sie ohne Bedeutung. Regelmäßig kann nur dann ehrenamtliche Tätigkeit geleistet werden, wenn die Existenz durch anderes Einkommen, staatliche Leistungen oder eigenes Vermögen gesichert ist. Zwar ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für die gesellschaftliche Stellung und das eigene Selbstwertgefühl durchaus bedeutsam. Im Unterschied zu einem neuen Arbeitsplatz, dessen Erlangung vom Arbeitsmarkt abhängt, sei eine ehrenamtliche Tätigkeit sehr begehrt und leicht zu finden.

Nach alledem war die Klage der Telefonseelsorgerin abzuweisen.

  

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht,  Urteil vom 20.05.2011; 3 Sa 579/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 18.06.2010; 5 Ca 429/10)

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