Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk nach erfolgreicher Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs

Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk nach erfolgreicher Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs
08.05.2013441 Mal gelesen
Dem Betriebsrat steht kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System zu, wenn er bereits zuvor gegenüber dem Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren erfolgreich einen umfassenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat, meint das Arbeitsgericht Wesel.

Der Arbeitgeber hatte früher mal Zugriff auf eine bestimmte Datei auf dem Betriebsratslaufwerk genommen. Die Frage der Berechtigung eines derartigen Zugriffs war  Gegenstand zweier Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Im Beschlussverfahren 5 BV 14/11 wurde der Antrag auf Feststellung, dass die Auswertung und Verwertung der vorgefundenen Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, zurückgewiesen, weil dem Arbeitgeber ein entsprechendes Verwertungsrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehe. Im Beschlussverfahren 3 BV 9/11 wurde dem Arbeitgeber untersagt, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.

Nachdem der Betriebsrat festgestellt hatte, dass der Arbeitgeber auf seine Daten Zugriff genommen hatte, forderte er Einsicht in die entsprechenden Protokolldateien und Zugang zu den Logfiles. Da der Arbeitgeber dieses Begehren ablehnte, stellte der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht.

Der Betriebsrat führt aus, dass aufgrund der Protokolldateien respektive Logfiles festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang in seine Daten eingebrochen worden sei. Der Betriebsrat habe ein Recht darauf feststellen zu können, wer "eingebrochen" sei. Daher benötige er diese Protokolldateien.

Der Arbeitgeber meint, dass für das Begehren auf Einsicht in die Protokolldateien  keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. Die begehrte Auskunft sei selbst für eine zukünftige Gestaltung seiner "Datensphäre" weder geeignet noch erforderlich.  Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei nicht die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates bei der Wahrnehmung seiner rechtmäßigen Aufgaben, sondern allein die Ausforschung des Arbeitgebers.

Das Gericht weist den Antrag auf Einsicht in die Protokolldateien zurück.

Der Betriebsrat habe  keinen Anspruch auf Einsicht oder Zurverfügungstellung der von ihm benannten Protokolldateien und Logfiles. Es könne dahin gestellt bleiben, ob sein Begehren  technisch überhaupt möglich ist; denn ihm fehle für seinen Antrag in wesentlichen Teilen bereits das Rechtsschutzinteresse.

Das Arbeitsgericht Wesel hatte bereits in seinem Beschluss  im Verfahren 5 BV 14/11 ausgeführt, dass es sich bei den Dateien auf dem Betriebsratslaufwerk um betriebsverfassungsrechtlich geschützte Unterlagen  handelt, und dass ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrates ein Zugriffsrecht auf diese Dateien haben. Ferner hatte das Arbeitsgericht Wesel bereits mit Beschluss im Verfahren 3 BV 9/11 dem Arbeitgeber untersagt, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.

Mit seinem nunmehr gestellten Antrag wolle der Betriebsrat herausfinden, ob weitere Verstöße des Arbeitgebers  feststellbar seien. Es bedürfe aber keiner Feststellung weiterer Verstöße, weil der Betriebsrat wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße des Arbeitgebers bereits einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt hat. Mehr könne ert nicht erreichen. Unabhängig davon stehen dem geltend gemachten Einsichtsrecht  erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegen; denn der Betriebsrat würde in erheblichen Umfang selbst Einsicht in personenbezogene Daten nehmen, ohne dass dies gerechtfertigt wäre.

Daher war der Antrag  zurückzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 17.11.2011; 5 BV 17/11)

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