Ein Stundenlohn in Höhe von 2,40 € für einen Krankentransportfahrer ist in jedem Fall sittenwidrig

Ein Stundenlohn in Höhe von 2,40 € für einen Krankentransportfahrer ist in jedem Fall sittenwidrig
08.05.2013405 Mal gelesen
Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Dieses liegt nach dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls vor, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 % des Wertes erreicht.

Die ARGE leistete einem Krankentransportfahrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, während dieser bei einem Unternehmen, das soziale Dienstleistungen, insbesondere Kranken- und Behindertentransporte, anbietet, beschäftigt war.

Der Krankentransportfahrer erhielt in den letzten Monaten ein Gehalt in Höhe von 165,00 €/Monat  und musste dafür 58 bis 76 Stunden je Monat arbeiten. Die ARGE erbrachte im gleichen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 430, 21 €. Im gleichen Zeitraum lag der Stundenlohn für Krankentransportfahrer in der Region Stralsund zwischen 6,00 € und 8,50 €.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Krankentransportfahrer  und seinem Arbeitgeber endete zum 30. Juni 2009. Die ARGE machte aus übergegangenem Recht Lohnansprüche geltend und forderte den Arbeitgeber erfolglos zur Zahlung auf.

Die Lohnabrede sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Für die Tätigkeit des Fahrers sei zumindest eine übliche Bruttovergütung von € 6,-/Stunde anzusetzen, was für den Zeitraum seiner Beschäftigung einen Erstattungsanspruch in Höhe von € 3.585,52 brutto ergebe.

Diesen Betrag klagt sie vor dem Arbeitsgericht ein.

Der Unternehmer sieht an der Bezahlung nichts Sittenwidriges. Immerhin sei die Lohnabrede von der ARGE selbst, wie auch vom Hauptzollamt Stralsund, das 2008 eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz durchgeführt habe, geduldet worden. Auch die Deutsche Rentenversicherung Nord habe 2009 anlässlich einer Betriebsprüfung keine Einwände erhoben.  

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage abgewiesen.

Die gezahlte Vergütung sei objektiv sittenwidrig, es fehle jedoch an einer verwerflichen Gesinnung. Da weder die ARGE selbst, noch das Hauptzollamt noch die Deutsche Rentenversicherung Nord die Beschäftigungspraktiken beanstandet hätten, musste der Unternehmer davon ausgehen, dass seine Vergütungspraxis gerechtfertigt sei.

Das Landesarbeitsgericht gab dann der Klage aber doch schließlich statt:

Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, richte sich nach dem jeweiligen objektiven Wert. Auffällig sei ein Missverhältnis, wenn das Ungleichgewicht ohne weiteres ins Auge springt und nicht mehr hinnehmbar ist. Das trifft auf Löhne zu, die die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als 1/3 unterschreiten.

Da es allein auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung ankomme, sei es unerheblich, ob die Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit geleistet wird. Der Wert ändere sich auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt ist. Dass in der Arbeitsrechtspraxis teilweise hiergegen verstoßen wird, ändere nichts an der gesetzlichen Bewertungsvorgabe.

Welcher Bruttostundenlohn für eine Krankenwagenfahrer-Tätigkeit  als ortsüblich anzusetzen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ein Stundensatz von € 6,-, den die ARGE zu Grunde gelegt hat, übersteigt keinesfalls die ortsübliche Vergütung.

Nach dem Arbeitsvertrag war eine monatliche Vergütung von € 100,- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 1,65.  Die Sollarbeitszeit von monatlich 60,62 Stunden habe der Fahrer im Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 allerdings nicht voll ausgeschöpft, da er im Durchschnitt nur 57,75 Stunden pro Monat arbeitete, sodass er tatsächlich einen Stundenlohn in Höhe von 2,39 € erhielt. Damit habe er aber maximal weniger als 40% der üblichen Vergütung erhalten. Dieser Satz sei objektiv sittenwidrig.

Eine verwerfliche Gesinnung müsse dem Unternehmer nicht noch extra nachgewiesen werden, denn ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so wie es hier vorliege, spreche ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.

Schließlich könne der der Unternehmer auch nicht einwenden, dass Mitbewerber ähnliche Verträge abgeschlossen haben und noch abschließen. Dass das Hauptzollamt und die Rentenversicherung seine Praxis nicht beanstandet hätten, sei schließlich auch irrelevant. Auch die ARGE selbst sei nicht verpflichtet gewesen, ihn auf die Missstände hinzuweisen.

Demnach war der Klage in vollem Umfange stattzugeben.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.08.2011; 2 Sa 79/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 08.02.2011; 1 Ca 366/09)

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