Bank darf einer Angestellten die Annahme eines Vermächtnisses einer Kundin nicht ohne weiteres verbieten

Bank darf einer Angestellten die Annahme eines Vermächtnisses einer Kundin nicht ohne weiteres verbieten
26.04.2013326 Mal gelesen
Eine Bank darf einer Angestellten nur dann verbieten, von Personen, mit denen sie dienstlich in Berührung kommt, Geschenke oder Vorteile zukommen zu lassen, wenn diese sich zuvor mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat, meint das Arbeitsgericht Solingen.

Eine Auszubildende zur Bankkauffrau wurde nach erfolgreichem Berufsausbildungsabschluss mit Schreiben vom 15. Mai 1990 übernommen. Am Ende des Schreiben vom 15. Mai 1990 stand noch  ".übereichen wir Ihnen die Versorgungsordnung unserer Bank; außerdem verweisen wir auf die beigefügten Ergänzungsbestimmungen zum Anstellungsvertrag. Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Vordrucke zu bestätigen..."

Es konnte indes nicht geklärt werden, ob dem Schreiben jedoch eine Anlage beilag und ob die Bankkauffrau irgendein Formular zurückgesandt hat.

Unter dem 3. Januar 2000 ist von den Parteien dann noch ein schriftlicher Vertrag "mit Wirkung vom 1. Januar 2000" unterzeichnet worden dessen letzter Satz lautet:

"Die Ihnen bereits vorliegenden "Ergänzungsbestimmungen zum Anstellungsvertrag" regeln weitere Fragen des Anstellungsverhältnisses und sind Bestandteil dieses Vertrages."

Jedenfalls laute der übliche Text der Ergänzungsbestimmung wie folgt:

"Die Wahrung der Unabhängigkeit verbietet dem Angestellten, von Personen, mit denen er dienstlich in Berührung kommt, Geschenke . oder Gefälligkeiten zu fordern, anzunehmen oder sich .. in Aussicht stellen zu lassen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen  mit . Zustimmung der Direktion zulässig."

Unklar ist aber, ob die Bankkauffrau diese Klausel zugesandt bekommen und ob sie den Empfang schriftlich bestätigt hat.

Jedenfalls hat eine langjährige Kundin und ehemalige Kollegin der Bankkauffrau diese in ihrem Testament mit einem Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 € bedacht. Die Bankkauffrau fragte ihren Arbeitgeber, ob sie das Vermächtnis annehmen dürfe. Dieser antwortete, dass dies mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten unvereinbar sei und ein Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Da die Bankkauffrau das Geld gerne hätte, klagt sie vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis einzuholen, bevor sie das Vermächtnis annimmt.

Das Arbeitsgericht gab ihr Recht

Die für die Vereinbarungen der das Verbot enthaltenden "Ergänzungsbestimmungen 1984" beweispflichtige Bank sei beweispflichtig geblieben. Es dürfte angesichts der Bedeutung von Personalunterlagen bei der Bank geübte Praxis sein, dass alle Unterlagen digitalisiert und zum richtigen Vorgang genommen werden. Wenn ein Empfangsbekenntnis der Bankkauffrau nicht aufzufinden sei, so beweist dies, dass es kein Empfangsbekenntnis der Bankkauffrau gebe.

Sei nunmehr davon auszugehen, dass der Bankkauffrau im Jahre 1990 weder die "Ergänzungsbestimmungen 1984" zugeleitet worden seien, noch dass sie ihre Zustimmung zur Geltung dieser Bestimmungen erklärt habe, so genüge auch die Unterzeichnung des Vertrages vom 3. Januar 2000 nicht, um von einer wirksamen Vereinbarung der "Ergänzungsbestimmungen 1984" ausgehen zu können. Den bei dieser Gelegenheit hat die Ergänzungsbestimmung 1984 jedenfalls nicht vorgelegen.

Da die "Ergänzungsbestimmungen 1984" somit nicht vereinbart worden sind, kann die Bank auch nicht von ihrer Mitarbeiterin verlangen, dass sie eine Erlaubnis einholt, bevor sie ein Vermächtnis eines ehemaligen Kunden annimmt.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 20.01.2012;  3 Ca 1092/11)

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