Kein Schadensersatz für Airlines wegen Streikaufrufen einer Gewerkschaft an Fluglotsen

Kein Schadensersatz für Airlines wegen Streikaufrufen einer Gewerkschaft an Fluglotsen
24.04.2013299 Mal gelesen
Ein Streikaufruf der Gewerkschaft der Fluglotsen richtet sich gegen den Arbeitgeber derselben. Fluggesellschaften sind nur mittelbar hiervon betroffen. Ihnen steht daher unter keinem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Gewerkschaft zu, meint das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Verschiedene Fluggesellschaften beanspruchen von der Gewerkschaft der Fluglotsen Schadensersatz. Seit dem 11. Februar 2011 führten die Gewerkschaft und ihr Arbeitgeber, das für die zivile Flugsicherheit in Deutschland zuständige Unternehmen, Tarifverhandlungen über Eingruppierung und Vergütung. Die Tarifvertragsparteien konnten sich erst einmal nicht einigen. Am 8. August 2011 wandte sich die Gewerkschaft mit einem Streikaufruf an ihre Mitglieder: am Dienstag, den 9. August 2011 solle zwischen 6.00 Uhr und 12:00 Uhr die Arbeit niedergelegt werden. Der Arbeitgeber versuchte, arbeitsgerichtlich den Streik zu verhindern, was jedoch nicht gelang.

Die Fluggesellschaften machen gegenüber der Gewerkschaft der Fluglotsen Schadensersatzansprüche geltend. Ihre Schäden resultierten daraus, dass zahlreiche Kunden auf Grund der Streikankündigungen bereits getätigte Buchungen storniert oder Neubuchungen unterlassen hätten. Die Schäden resultierten auch daraus, dass Flüge hätten verschoben werden müssen oder sich verspätet hätten sowie daraus, dass sie in Vorbereitung auf die angekündigten Arbeitsniederlegung zahlreiche zeit- und personalintensive Maßnahmen  hätten ergriffen werden müssen. Die Fluggesellschaften sind der Ansicht, die Streikaufrufe der Gewerkschaft seien rechtswidrig gewesen, weil sie rechtswidrige Streikforderungen gegenüber deren Arbeitgeber zum Gegenstand gehabt und gegen die Friedenspflicht verstoßen hätten.

Das Arbeitsgericht weist die Klage der Fluggesellschaften ab.

Die auf Schadensersatz gerichteten Anträge der Fluggesellschaften seinen unbegründet, weil die Streikaufrufe keinen Eingriff in ihren Betrieb, sondern in den der Flugsicherungsgesellschaft darstellen. Es gebe kein Grundsatz, nach dem die Rechtswidrigkeit eines Streikaufrufs zur Verpflichtung nicht nur zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber führe, sondern auch Schadensersatzansprüche Dritter auslöse. Die Fluggesellschaften seien an der Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen. Der Grad der persönlichen oder wirtschaftlichen Betroffenheit eines Drittunternehmens sei allein für die Eingriffsintensität bedeutend. Er ist hingegen nicht dazu geeignet, um zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Eingriffen zu differenzieren.

Ansprüche der Fluggesellschaft gegen die Gewerkschaft bestehen damit jedenfalls nicht.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2012; 7 BV 168/12)

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