Alleingeschäftsführer einer insolventen GmbH kann nicht vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung klagen

Alleingeschäftsführer einer insolventen GmbH kann nicht vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung klagen
23.04.2013380 Mal gelesen
Auch wenn das Verhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und materielles Arbeitsrecht anzuwenden ist, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Beziehung die ordentlichen Gerichte berufen, meint das Arbeitsgericht Wuppertal.

Der alleinige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wird eines Tages vom Insolvenzverwalter ordentlich gekündigt. Der Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und klagt dort außerdem noch restliche Vergütung ein. Der Geschäftsführer  ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil das Verhältnis zwischen ihm und der insolventen GmbH materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Der Insolvenzverwalter meint, der Rechtsstreit gehöre an das Landgericht verwiesen, weil der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer sei.

Das Gericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht.

In Betrieben einer juristischen Person gelten solche Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person seien nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Diese Fiktion greife unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gelte sogar dann, wenn objektiv feststehe, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei.

Nach alledem ist das Arbeitsgericht Wuppertal für die Klage des Geschäftsführers nicht zuständig.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.08.2012;  1 Ca 1473/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.