Eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ist nicht unbedingt unzulässig

Eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ist nicht unbedingt unzulässig
23.04.2013378 Mal gelesen
Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang verstößt nicht gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot, wenn die Kündigung das Ziel hat, den Betrieb "verkaufsfähig" zu machen, meint das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Ein 60-jähriger Versicherungsfachmann war seit dem 1. Januar 1997 beim Arbeitgeber angestellt. Der Arbeitgeber ist Leiter einer Generalagentur der P.-Versicherung. Während der Versicherungsfachmann in der Vergangenheit überwiegend im Außendienst tätig war, wurde der Innendienst durch den Arbeitgeber und die Angestellte Frau W. wahrgenommen. Seit November 2010 ergaben sich Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitgebers. Nach seinem bis zum 15. Februar 2011 währenden Krankenhausaufenthalt mit anschließender Reha war er bis zum 13. September 2011 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Im September/Oktober 2011 äußerte er gegenüber dem Versicherungsfachmann, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, künftig wieder vollständig in die Agentur zurückzukehren, sondern an die Veräußerung der Agentur denke. Mit Schreiben vom 29. November 2011 erklärte der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.März 2012. Der Versicherungsfachmann erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Eine Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sei unzulässig.

Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab.

Ein Kündigungsverbot aufgrund Betriebsübergang greife hier nicht. Vor dem Betriebsübergang waren in der Generalagentur der Arbeitgeber als deren Leiter, der Versicherungsfachmann und eine Schreibkraft tätig. Es stelle eine nicht zu beanstandende unternehmerische Entscheidung dar, dass es bei dieser Personalbesetzung im Wesentlichen auch nach dem Betriebsübergang bleiben sollte. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber in der Generalagentur nun in einem Angestelltenverhältnis tätig sein wollte, entstand eine Konfliktlage. Er musste sich zwischen sich selbst und dem Versicherungsfachmann entscheiden. In Hinblick auf die verfassungsmäßig geschützte unternehmerische Freiheit sei seine Entscheidung, selbst die Stelle in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden.

Die Kündigung des Versicherungsfachmannes sei daher trotz Betriebsübergangs nicht zu beanstanden.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2013; 2 Sa 166/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 07.06.2012; 6 Ca 2306/11)

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