Betriebsrat darf Zustimmung zur Einstellung von Teilzeitkräften verweigern, falls vorhandene Teilzeitkräfte mehr arbeiten wollen

Betriebsrat darf Zustimmung zur Einstellung von Teilzeitkräften verweigern, falls vorhandene Teilzeitkräfte mehr arbeiten wollen
22.04.2013332 Mal gelesen
Wenn der Arbeitgeber, statt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit schafft, steht dem Betriebsrat hiergegen ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, meint das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Ein international tätiges Unternehmen der Paketlogistikbranche begehrt vom Gericht die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung diverser Teilzeit beschäftigter Mitarbeitern als erteilt gilt, hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

In dem hier betreffenden Betrieb wird in einem Schichtmodell gearbeitet. Die Dauer einer Schicht beträgt regelmäßig 3,4 Stunden. Zwischen den Schichten liegt immer eine Pause unterschiedlicher Länge. Die Arbeitgeberin lässt die Arbeitnehmer in einer Schicht gestaffelt mit der Arbeit beginnen. Zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeiten existiert eine zwischen den Beteiligten geschlossene Betriebsvereinbarung. Danach können sich die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie generell bereit sind, Mehrarbeit zu leisten oder nicht. Die überwiegende Mehrzahl der in diesem Schichtmodell beschäftigten Arbeitnehmer arbeitet lediglich in einer der drei Schichten und hat entsprechende Teilzeitarbeitsverträge. Einige dieser Arbeitnehmer würden auch länger arbeiten. Die Arbeitgeberin möchte gerne weitere Teilzeit-Arbeitskräfte einstellen. Die Zustimmung hierzu wird vom Betriebsrat verweigert.

Die Arbeitgeberin meint, dem Betriebsrat stehe nicht das Recht zu, die Zustimmung zur Einstellung von weiteren Teilzeitkräften zu verweigern, bloß weil bereits eingestellte Mitarbeiter länger arbeiten wollten. Die Arbeitsplätze müssten nicht den Arbeitnehmern vorrangig angeboten werden, die ein Verlängerungsbegehren gestellt hätten und in einer weiteren Schicht arbeiten wollten. Diese hätten keinen individualrechtlichen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit um eine weitere Schicht.

Das Landesarbeitsgericht weist ihr Begehren jedoch ab. Der Betriebsrat habe in allen Fällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht  weil die aufstockungswilligen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit haben. Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit geltend gemacht und beabsichtigt der Arbeitgeber, den entsprechenden freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer zu besetzen, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht  zu. Bei einer anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes könnte der an einer Aufstockung seiner Arbeitszeit interessierte Teilzeitarbeitnehmer den Nachteil erleiden, seinen Rechtsanspruch  nicht mehr durchsetzen zu können.

Nach alledem hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

 (Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2012;  6 TaBV 9/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart vom 30.10.2012; 16 BV 121/12)

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