Ein Sign-On-Bonus kann den Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkt an das Unternehmen binden

Ein Sign-On-Bonus kann den Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkt an das Unternehmen binden
19.04.20135125 Mal gelesen
Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen, so unterliegen die zeitlichen Grenzen der Bindung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Eine Arbeitnehmerin bekam von ihrem Arbeitgeber am 23. Dezember 2008 einen Bonus in Höhe von 50.000,00 € ausbezahlt. Im Januar 2009 ließ der Arbeitgeber sich von der Arbeitnehmerin ein auf den 18. Dezember 2008 rückdatiertes Schriftstück zum Sign-On-Bonus unterschreiben, welches den folgenden Wortlaut hatte:

" .. Der Sign-On Bonus wird ausgezahlt bis zum 31.12.2008.

Sollte Frau K. ihren Anstellungsvertrag kündigen, aus welchem Umstand auch immer, muss ein Teil des Sign-On Bonuses wie folgt zurückgezahlt werden:  ..."

Es folgt eine Tabelle mit für fünf Jahre gestaffelten Rückzahlungsbeträgen für Teile des Sign-On-Bonus je nach Zeitablauf sowie Zinszahlungsverpflichtungen, die im Mai 2009  später noch mal geändert wurde.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 erklärte die Arbeitnehmerin die Eigenkündigung zum 30. April 2010. Die Bonus-Vereinbarung sah für diesen Zeitpunkt nun eine Rückzahlung in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen vor, die jetzt fällig gewesen wären. Der Arbeitgeber vereinbarte jedoch mit ihr die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30.April2012 und dass, falls die Arbeitnehmerin wieder für das Unternehmen arbeiten werde, eine Neuberechnung für die Rückzahlung des Sign-On-Bonus zu erfolgen habe.

Zu einem Wiedereintritt der Arbeitnehmerin in das Unternehmen ist es bis zum 30. April 2012 jedoch nicht gekommen. Der Arbeitgeber verlangte von der ehemaligen Arbeitnehmerin nunmehr die Rückzahlung von 46.666,67 €, bis spätestens 30. April 2012. Die Arbeitnehmerin meinte, Sie müsse vom erhaltenen Sign-On-Bonus nichts zurückzahlen. Der Arbeitgeber reichte daher Klage ein.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Da  nach der Rechtsprechung  eine Gratifikation von mehr als einem Monatsgehalt keine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres erlaube,  soweit sie unterhalb des Doppelten des Monatsbezuges bleibt, hätte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit 10.000,00 €  nicht länger als bis 30. Juni 2009 binden können.

Tatsächlich zielte die hier beabsichtigte Bindung der Beklagten anhand der (ersten) 10.000,-- Euro jedoch sogar ausdrücklich auf eine Bindung bis 31. Dezember 2009. - Das wäre schon rechtswidrig. Wenn sich mit nun mit 10.000,00 € keine Jahresbindung erzielen lässt, wie eben dargelegt, so erzeugen 50.000,00 € erst Recht keine Fünfjahresbindung.

Schließlich hält die Bonus-Regelung auch keiner Inhaltskontrolle stand: Die Bonus-Regelung  stellt nämlich nicht klar, dass sie jedenfalls dann keine Anwendung beanspruche, wenn sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmerin  aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Arbeitgeber liegen, als unzumutbar erweist. Die Bonus-Rückzahlungsvereinbarung ist somit auch aus diesem Grunde rechtswidrig und nichtig.

Nach alledem muss die Arbeitnehmerin keinen Teil des Sign-On-Bonuses zurüczahlen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.11.2012;  28 Ca 14761/12)

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