Das Arbeitsverhältnis eines persönlichen Referenten eines Ministers kann zum Ende der Legislaturperiode befristet werden

Das Arbeitsverhältnis eines persönlichen Referenten eines Ministers kann zum Ende der Legislaturperiode befristet werden
19.04.20131097 Mal gelesen
Die Eigenart der Tätigkeit als persönliche Referentin einer Ministerin rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Legislaturperiode des Landtages, dies ist eine zulässige Befristung mit dem Erreichen des Vertragszwecks, meint das Arbeitsgericht Magdeburg.

Eine ehemalige persönliche Referentin einer Ministerin des Bundeslandes Sachsen-Anhalt macht die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vor Gericht geltend. Sie wurde vom  Land ab dem 1. Januar  2008 eingestellt. Im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 vereinbarten die Parteien:

"Frau A. wird ab dem 1. Januar 2008  ..  beim Ministerium .  befristet eingestellt. Einstellungsgrund und sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses..  ist die Verwendung als persönliche Referentin von Frau Ministerin Dr. B. Die Befristung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der Ministerin, längstens bis zum Ende der fünften Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt."

Nach dem Rücktritt von Frau Ministerin Dr. B  wurde der ehemaligen Referentin ein vom beklagten Land  bereits unterschriebener Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 angeboten, den die Klägerin am 11. Januar 2010 unterzeichnet zurückreichte. Darin heißt es:

"§ 1 ändert sich wie folgt: Die Worte "von Frau Ministerin Dr. B." und "der Amtszeit der Ministerin" werden ersatzlos gestrichen. Die anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit."

Die Referentin befand sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit und nahm ihre Arbeit am 17. Februar 2010 wieder auf. Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte das Land ihr mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 18 April 2011, dem Ende der fünften Legislaturperiode,  ende, da die konstituierende Sitzung des neuen Landtages aller Voraussicht nach am 19.04.2011 stattfinden werde.

Die Referentin meint, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land unbefristet fortbestehe und macht dies mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend.

Das Gericht wies ihre Klage ab. In dem Arbeitsvertrag sei nicht nur dessen Befristung auf die Amtszeit der Ministerin Dr. B. vereinbart worden, sondern auch, dass der Vertrag "längstens bis zum Ende der 5. Legislaturperiode des Landtags" dauern soll. Beide Vereinbarungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses seien voneinander unabhängig und seien daher selbstständig getroffen worden. Denn es war bei Vertragsschluss nicht abzusehen gewesen, ob die Amtszeit von Frau Dr. B. vor oder mit dem Ende der Legislaturperiode enden würde.

Die Befristungen seien auch zulässig gewesen, denn sie waren durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt immer dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Auch nachdem durch den Änderungsvertrag die Worte "von Frau Ministerin Dr. B." gestrichen worden waren, sei die vertragsmäßige Arbeitsleistung  als persönliche Referentin des Ministers für Gesundheit und Soziales unverändert geblieben. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsvertrages auf die Legislaturperiode des Landtages. Der Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag habe aus dem befristeten Arbeitsvertrag keinen unbefristeten gemacht. Vielmehr habe der ursprüngliche Arbeitsvertrag vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis entweder mit der Amtszeit der Ministerin ende oder spätestens mit dem Ende der Legislaturperiode.  Der Änderungsvertrag habe nur dazu geführt, dass das Land darauf verzichtet habe, sich schon beim Rücktritt der Ministerin auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu berufen, die weitere Befristung, nämlich das Ende der 5. Legislaturperiode, sei aber davon unberührt geblieben.

Das Arbeitsverhältnis ist daher wirksam zum Ende der Legislaturperiode befristet gewesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 08.12.2011; 6 Ca 1216/11)

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