Eine pauschale Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Eine pauschale Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag ist unwirksam
17.04.2013990 Mal gelesen
Eine vorformulierte Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, verstößt gegen das Gesetz und ist unwirksam, meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Eine vorformulierte Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, verstößt gegen das Gesetz und ist unwirksam, meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Eine Arbeitnehmerin war Verkäuferin in einem Hofladen, der zu einer Molkerei gehört. Zuletzt war sie Leiterin des Hofladens. Arbeitsvertraglich war eine Bruttovergütung in Höhe von 1.700,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart.  Im Arbeitsvertrag befand sich unter anderem die Abgeltungsklausel:

"Mit diesem Gehalt sind alle Überstunden sowie alle Zuschläge für Sonnabend-, Sonntag-, Feiertags-, Nachmittag- und Nachtarbeit abgegolten. Vergütet wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit."

Die Öffnungszeiten des Ladens waren in der Sommerzeit montags bis freitags von 10.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und in der Winterzeit montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 15.00 Uhr. Im Dezember 2011 macht die Arbeitnehmerin die Bezahlung von 409,10 Überstunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 gegenüber der Molkerei geltend. Diese weist den Anspruch zurück. Sie bestreitet, dass die Arbeitnehmerin Überstunden geleistet habe und im Übrigen seien etwaige Überstunden auch nicht geduldet, angeordnet oder sonst betrieblich notwendig gewesen. Sie seien auch wegen der Abgeltungsklausel erledigt. Auch könne sie nach so langer Zeit, wo sie doch jeden Monat eine Gehaltsabrechnung bekommen habe,  jetzt nicht mehr mit so etwas ankommen.

Das Gericht gibt der Arbeitnehmerin bis auf einen Teil der Überstunden, deren Ableistung sie nicht nachweisen konnte, Recht.

Die vorformulierte Abgeltungsklausel, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung etwaige Überstunden abgegolten sind, verstößt gegen das Gesetz und ist daher unwirksam. Die Abgeltungsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbeding anzusehen. Nach der Rechtsprechung sind Überstunden-Abgeltungsklauseln als intransparent und als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzusehen und damit jedenfalls nichtig. Die Molkerei kann der Arbeitnehmerin auch nicht entgegen halten, dass ihr Anspruch auf Überstundenvergütung entfallen sei, weil sie ihn erst im Dezember 2011 erstmals gegenüber der Molkerei geltend gemacht habe. Schließlich habe die Molkerei die Ableistung der Überstunden wenn nicht ausdrücklich abgeordnet, so doch zumindest geduldet. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber Überstunden duldet, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernstgemeinte organisatorische Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden. Dies war hier geschehen. Nach alledem hat die Molkerei der Arbeitnehmerin 319,9 geleistete Überstunden zu vergüten.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 23.08.2012;  2 Ca 1858/11)

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