Am 29. September 2011 erlitt ein Kurierfahrer einen Arbeitsunfall, der seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte: Er hatte einen circa 250 Kilogramm schweren Generator mit einem geschlossenen Kastenwagen zu transportieren. Auf der Ladefläche des Wagens befinden sich Haken zur Befestigung von Gurten zur Transportsicherung. Beim Verladen des Generators erlitt der Kurierfahrer einen Unfall, wegen dessen er bis zum 8. Januar 2012 arbeitsunfähig geschrieben wurde.
Der Arbeitgeber des Kurierfahrers lehnt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trotz Arbeitsunfähigkeit ab, die dem Kurierfahrer bei Arbeitsunfähigkeit normalerweise für sechs Wochen zustünde. Den Kurierfahrer träfe eigenes Verschulden an dem Unfall und damit auch an seiner Arbeitsunfähigkeit. Er habe versucht, den Generator gemeinsam mit einem Kranführer auf die Ladefläche des Kastenwagens zu transportieren. Als der Kranführer den Generator auf der Ladefläche absenkte, sei dieser umgekippt. Der Kurierfahrer hätte den Generator auf eine Palette laden, mit einem Gabelstapler auf die Ladefläche verladen und dann verzurren müssen. Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Kurierfahrers zurückzuführen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung stehe ihm daher trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zu.
Der Kurierfahrer verklagt seinen Arbeitgeber (für die ersten sechs Wochen) auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit. Auf sein Verschulden komme es nicht an.
Das Gericht gibt ihm Recht. Der Kurierfahrer habe für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass ihn ein Verschulden träfe. Nicht jedes leichtsinnige Verhalten führe zur Annahme eines Verschuldens, das die Entgeltfortzahlung wegfallen ließe. Vielmehr wird man von einem Verschulden in diesem Sinne erst dann ausgehen können, wenn ein besonders leichtfertiges, etwa grob fahrlässiges oder aber vorsätzliches Verhalten vorliegen würde. Im vorliegenden Fall könne jedoch nach dem Vorbringen der beiden Parteien nicht von einem besonders leichtfertigen Verhalten des Kurierfahrers ausgegangen werden, sodass mithin kein solches Verschulden vorliegt, dass dem Kurierfahrer der Entgeltfortzahlungsanspruch zu versagen wäre.
Das Gericht hat daher seiner Entgeltfortzahlungsklage im vollen Umfange stattgegeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2012; 7 Ca 124/12)
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