Was passiert eigentlich mit dem restlichen Urlaub?

Arbeit Betrieb
20.12.20071153 Mal gelesen



Alle Jahre wieder stellt die eine oder der andere zum Jahreswechsel überraschend fest, dass er ja noch ein paar Tage Urlaub übrig hat.
Dann stellt sich sofort die Frage, ob dieser denn in das neue Jahr übertragen werden kann?


Wie so oft im Leben lautet die Antwort: es kommt darauf an!



Zu nächst gilt der Grundsatz, das Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss und der Anspruch danach erlischt, gem. § 7, Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz.



Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigerte oder aber der Arbeitnehmer längere Zeit krank war.
Kann er den Resturlaub im alten Jahr noch unterbringen, denkt aber nicht daran, dann verbleibt es dabei: der Urlaubsanspruch ist erloschen.


Anders sieht es aber aus, falls der Arbeitnehmer objektiv überhaupt keine Möglichkeit hatte, den Urlaub noch zu nehmen, bspw. weil er von Mitte November an bis zum Jahresende krank war.
Dann kann der Urlaub befristet bis zum 31. März des neuen Jahres übernommen werden.


Etwas anderes gilt allerdings, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen wurde.


In jedem Falle ist es aber zunächst einmal die Sache des Arbeitnehmers darauf zu achten, ob und wie viel Urlaub er noch hat; der Arbeitgeber muss nicht etwa daran erinnern, dass Urlaub zu verfallen droht.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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Darmstadt                                                 Frankfurt/M.