Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung bestehen nicht gegen den Vermittler

Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung bestehen nicht gegen den Vermittler
12.04.2013358 Mal gelesen
Entschädigungsklagen wegen Altersdiskriminierung sind gegen den potentiellen Arbeitgeber zu richten, nicht gegen einen Vermittler, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser nicht erkennbar als Vermittler auftritt, meint das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Ein 1969 geborener Diplombetriebswirt bewarb sich am 26. September 2011 auf eine Mitte September 2011 ausgeschriebene Stelle für Personalvermittler in Braunschweig.

In der Stellenanzeige des Vermittlers hieß es untere anderem:

" Personalvermittler (m/w) für unsere Niederlassung Braunschweig
Ihre Aufgaben:

....

Berufserfahrung:           1 bis 2 Jahre
Arbeitszeit:                   Vollzeit
Karrierestatus: Berufseinsteiger
Branche:                      ohne
Standort:                      Braunschweig"

In der Stellenausschreibung heißt es, die Bewerbung sei unter Angabe der Einkommensvorstellung an k-n@upersonal.de oder per Post an UPN-GmbH, Frau K. B., H.Str. 1, A. zu senden.

Der Diplombetriebswirt bewarb sich auf die Stelle und erhielt die folgende Absage:

" ., jedoch habe es Mitbewerber gegeben, die ihrem Anforderungsprofil bezüglich der Vertriebsaktivitäten noch näher gekommen seien."

Das Schreiben enthält an seinem Ende als Hinweis auf die absendende Firma die UPN-GmbH, H.Str. 1, A.

Der Diplombetriebswirt machte nach Erhalt des Schreibens eine Entschädigung in Höhe von 16.000,00 EUR wegen Altersdiskriminierung geltend.

Die UPN-GmbH legte die Gründe für die Nichtbesetzung der Stelle mit ihm dar. Die Aufgaben seien vertriebsorientiert. Erfahrungen im Bereich Vertrieb seien für die Besetzung der Position erforderlich. Sein Schwerpunkt habe in der Vergangenheit im Bereich der Lehr- und Dozententätigkeit gelegen. Eine Affinität oder Erfahrungen im Vertrieb ließen sich anhand des Lebenslaufes nicht erkennen. Eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung stehe ihm nicht zu.

Der Diplombetriebswirt reichte Klage auf Entschädigung in Höhe von mindestens 16.000,00 € wegen Altersdiskriminierung ein. Die Ausschreibung sei wegen der Bezugnahme auf die Berufserfahrung von ein bis zwei Jahren und den Karrierestatus des Berufseinsteigers als Indiz für eine Altersdiskriminierung zu verstehen. Es sei so, dass dort nicht nur ein Mindestwert der Berufserfahrung verlangt werde, sondern im Zusammenspiel mit der Bezeichnung "Berufseinsteiger" eine Gruppe angesprochen werde, der typischerweise Jüngere angehörten. Allein aus diesem Grunde sei er nicht genommen und damit wegen seines Alters diskriminiert worden, sodass ihm eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zustehe.

Die UPN-GmbH verweigert eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und meint, dass die falsche Partei verklagt worden sei. Bei der Stelle des Personalvermittlers für die Niederlassung Braunschweig handele es sich um eine Stelle, die der UP-GmbH mit Sitz in M. zuzuordnen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Ausschreibung. Denn dort werde hinsichtlich der Kontaktinformationen für Bewerber auf die U.-P. GmbH hingewiesen. Sie sei nur Vermittler für die Stellensuche gewesen. Schon aus diesem Grunde sei die Klage auf Entschädigung abzuweisen. Im Übrigen liege auch inhaltlich keine Altersdiskriminierung vor.

Das Gericht weist die Klage auf Entschädigung ab. Zwar sei einzuräumen, dass nur schwer zu erkennen war, wer hier der suchende Arbeitgeber war, und wer nur Vermittler, jedoch sind Entschädigungsklagen wegen Altersdiskriminierung bei der Stellenbewerbung nur gegen den potentiellen Arbeitgeber zu richten, nicht gegen einen Vermittler. Da somit die falsche Partei verklagt worden sei, ist schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen. Das Gericht macht dann noch Ausführungen dazu, dass, auch wenn die richtige Partei verklagt worden wäre, der Diplombetriebswirt mit seinem Begehren nicht durchgedrungen wäre.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2012 ; 4 Sa 246/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil. V. 12.06.2012; 6 Ca 323/12

Revision beim Bundesarbeitsgericht ; 8 AZR 118/13)

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