Arbeitszeugnis hat die Tätigkeit eines Poliers genau zu beschreiben

Arbeitszeugnis hat die Tätigkeit eines Poliers genau zu beschreiben
10.04.20133010 Mal gelesen
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss die Art der Tätigkeit möglichst genau und in der branchenüblichen Weise dargestellt werden. Die dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten sind zu erwähnen, sagt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Polier war bei einem Bauträger in der Zeit vom 31. November 2009 bis zum 31. August 2011 beschäftigt. In einem Kündigungsrechtstreit verglichen sich Polier und Bauträger unter anderem dahingehen, dass letzterer dem Polier unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass der Note "gut" entspricht, zu erteilen habe. Der Bauträger erteilte ihm daraufhin ein Arbeitszeugnis, indem seine Tätigkeiten wie folgt beschrieben waren:

"- Ausführung von Maurer- und Bauhelferarbeiten auf unseren Bauvorhaben.
- Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben.
- Unterstützung in sämtlichen handwerklichen Bereichen der Bauleiter."

Der Polier meint, dass die Formulierungen in diesem Arbeitszeugnis seine Tätigkeiten als Polier nicht richtig beschreiben würden und begehrt eine Änderung dahingehend, dass seine Tätigkeiten beschrieben werden in:

"- Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben,
- Materialbestellungen und Abrechnungen,
- Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern,
- Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten,
- Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk."

Der Bauträger lehnte eine Änderung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis ab.

Das Gericht lehnte es zwar ab, die Formulierungen des Poliers wortwörtlich zu übernehmen, gab ihm aber im Übrigen Recht. Es führt aus, dass der Polier nicht ausreichend dargetan habe, gewerksadäquate Aufgabe wie Materialbestellungen und Abrechnungen, Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmen, etc. in zeugnisrelevanten Ausmaße erbracht zu haben,  sieht indes, dass das vom Bauträger formulierte Zeugnis die Tätigkeit des Poliers nicht ausreichen beschreibt. Die dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten sind zu erwähnen. Das Gericht formulierte daher den Passus im Arbeitszeugnis mit der Tätigkeitsbeschreibung wie folgt.

"Sein Tätigkeitsfeld umfasste die dem Berufsbild eines Maurers/Maurerpoliers entsprechenden Arbeiten, die im Rahmen der zwischen 2009 und 2011 angefallenen Begleitung fremdvergebener Gewerkausführungen zu leisten waren, wie:

praktische Nachbesserungsarbeiten (Mauerwerksarbeiten, Stemmarbeiten, Pflasterarbeiten, Innen-/Außenputz)

Zuarbeit zu den Baustellenleitern und Ansprechperson von örtlichen Subunternehmern

Durchführung kleinerer Materialbeschaffungen

Baustellenüberwachung."

Nach alledem wurde also das Arbeitszeugnis für den Polier in seinem Sinne umformuliert.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2013 - 6 Sa 468/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 21.08.2012; 2 Ca 411/12

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