Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft an einer Universität kann auch unwirksam sein

Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft an einer Universität kann auch unwirksam sein
09.04.2013402 Mal gelesen
Ein Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal kann eine Befristung auf bis zu sechs Jahre aufweisen. Ein Sportdozent übt keine wissenschaftliche Tätigkeit aus, wenn er lediglich Aufgaben eines Diplomsportlehrers wahrnimmt, meint das Arbeitsgericht Dortmund.

Ein Sportwissenschaftler ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Sport und Sportwissenschaft einer Universität mit einem Arbeitsvertrag mit einer Befristung auf drei Jahre angestellt. Er hat eine Lehrverpflichtung von 13 Semesterwochenstunden und schreibt an seiner Promotionsarbeit. Übertragen wurde ihm Tätigkeiten, die zuvor ein angestellter Diplom-Sportlehrer ausgeübt hat, wie die Bewegungsfelder Laufen, Springen, Werfen, Leichtathletik, Bewegen im Wasser, Schwimmen und Spielen in und mit Regelstrukturen wie Ballspiele. Der Sportwissenschaftler ist der Meinung keine wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistung zu erbringen. Er arbeite nicht als Wissenschaftler. Seine Tätigkeit beinhalte nur die Ausbildung von zukünftigen Lehrern im Bereich der Methodik und Didaktik der Sportarten. Die Ausbildung erfolge ausschließlich in praxisbezogenen Bereichen. Da seine Tätigkeit mithin nicht die eines Wissenschaftlers sei, hätte der Arbeitsvertrag mit ihm nicht befristet werden dürfen.

Die Universität meint, er gehöre zum wissenschaftlichen Hochschulpersonal und unterfällt daher dem Regelungsbereich des Wissenschafts-Zeitvertrags-Gesetz. Die Lehrtätigkeiten, die er verrichte, zählten zu wissenschaftlichen Dienstleistungen, da sie einen Wissenschaftsbezug hätten. Die Befristung sei also gerechtfertigt.

Aus seine Entfristungsklage gab das Gericht dem Sportwissenschaftler recht und stellte fest, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Universität nicht mit dem Ende der Befristung endet.

Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimme sich inhaltlich und aufgabenbezogen. Abzustellen sei dabei auf die nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zu verrichtenden Tätigkeiten. Zum wissenschaftlichen Personal gehöre dabei derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die Tätigkeiten, die der Sportwissenschaftler erbringt, sind jedoch nicht wissenschaftlicher Natur. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihm ist daher unwirksam, so dass sein Arbeitsverhältnis über das Ende der vereinbarten Befristung hinaus fortdauert.

(Quelle: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2012; 8 Ca 2498/12)

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