Einem Arzt, der an einem Universitätskrankenhaus als Direktor der Chirurgischen Klinik, sowie an der Universität als Universitätsprofessor in "untrennbaren Zusammenhang" beschäftig ist, wurde die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Gegen diese erhob der Arzt Kündigungsschutzklage. Zugleich beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Weiterbeschäftigung in beiden Funktionen bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
Die Kündigungen seinen schon deshalb offensichtlich unwirksam, weil der Personalrat nicht angehört worden sei, auch seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich völlig haltlos. Aus diesem Grunde stehe ihm bis zur Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu.
Dass Gericht stellt dem entgegen, dass keine Gründe ersichtlich seien, die eine Anhörung des Personalrates erfordert hätten. Dafür spreche schon die Stellung des Arztes als Klinikdirektor und Universitätsprofessor.
Die dem Arzt im Kündigungsschreiben vom 20.02.2013 gemachten Vorwürfe sind im Übrigen erst nach sorgfältiger Sachverhaltserfassung und möglicher Beweisaufnahme auf ihre Stichhaltigkeit und kündigungsrechtlichen Wertigkeit hin zu überprüfen, also im oben genannten Sinne gerade nicht offensichtlich ungeeignet, den Kündigungsgrund abzugeben. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag des Arzte auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht stattgegeben werden.
(Quelle: Arbeitsgericht München, Urteil vom 15.03.2013; 28 Ga 25/13)
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