Eine Arbeitnehmerin ist seit 1994 beim Arbeitgeber als Innenreinigerin beschäftigt. Bisher wurde ihr gegenüber fünf Abmahnungen ausgesprochen. Drei Abmahnungen betrafen nicht ordnungsgemäße Krankmeldungen. Im September 2010 und im April 2011 wurde sie wegen nicht ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten abgemahnt. Dies reichte für den Arbeitgeber, ihr mit Zustimmung des Betriebsrates und des Integrationsamts die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
Die Innenreinigerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt unter anderem ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Die Innenreiniger hat jedoch in einem 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis, indem sie neun Jahre in Mutterschutz und Elternzeit verbrachte, lediglich eine einschlägige Abmahnung mit nur einer Wiederholung erhalten. Das Gericht ist der Überzeugung dass die Arbeitnehmerin vor einer verhaltensbedingten Kündigung erst einmal hätte erneut abgemahnt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war der Kündigungsschutzklage stattzugeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 12.01.2012; 14 Ca 286/11)
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