Die Religionszugehörigkeit ist kein zulässiges Einstellungskriterium für einen Krankenpfleger

Die Religionszugehörigkeit ist kein zulässiges Einstellungskriterium für einen Krankenpfleger
02.04.2013613 Mal gelesen
Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers zurück, weil er nicht Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist, ist die Nichteinstellung eine entschädigungspflichtige Diskriminierung, meint das Arbeitsgericht Aachen.

Ein Krankenpfleger bewarb sich bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der römisch-katholischen Kirche und wurde auch zu einem Einstellungsgespräch eingeladen. Bei diesem Einstellungsgespräch wurde das Thema Religionszugehörigkeit nicht angesprochen. Es wurde eine Hospitation für den 31.8. vereinbart, während dieser ihm mitgeteilt wurde, dass seiner Einstellung keine Bedenken entgegen stünden. Einen Tag später wurde ihm jedoch vom Krankenhaus gesagt, dass seine Konfessionslosigkeit ein Problem für eine Einstellung  darstelle. Am 5. September wurden ihm sodann die Bewerbungsunterlagen mit dem Hinweis zurückgereicht, dass eine Einstellung wegen der fehlenden Zugehörigkeit zur Kirche nicht in Betracht käme.

Der Krankenpfleger verlangte daraufhin Schadensersatz und Entschädigung in Höhe von 9.400,00 €  nach Antidiskriminierungsrecht. Er ist der Ansicht, die Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund seiner Konfessionslosigkeit  verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG.  Die Mitgliedschaft zur katholischen Kirche  stelle keine berufliche Anforderung an eine Einstellung als  Krankenpflegers dar, die eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung rechtfertigen könne.

Das Krankenhaus sieht dies anders. Die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche stelle eine berufliche Anforderung dar. Es sei der Kern der durch die Weimarer Reichsverfassung gewährten Autonomie, selbst entscheiden zu dürfen, welche Voraussetzungen von Beschäftigten erfüllt werden müssen, um an dem Auftrag der Kirche  teilzunehmen. Bei der Tätigkeit eines Krankenpflegers handele es sich um eine verkündigungsnahe Tätigkeit. Die Krankenversorgung sei Ausdruck des christlichen Selbstverständnisses und damit Teil des Verkündungsauftrages der Kirche. Die Zugehörigkeit zur Kirche sei daher eine berufliche Anforderung.

Das Gericht gewährt dem Krankenpfleger eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € und weist den darüber hinaus eingeklagten Anspruch ab.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung ihres Selbstverständnisses eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die römisch-katholische Kirche hat durch eine von ihr selbst festgeschriebene Regelung verbindlich entschieden, wie bei der Einstellung  von Stellen im Dienst der katholischen Kirche zu entscheiden ist. Diese von der Kirche selbst verfasste Regelung  bestimmt, wann die Konfessionszugehörigkeit zu den beruflichen Anforderungen zählt und wann nicht. An den dort festgelegten Kriterien hat sich das Krankenhaus bei ihren Einstellungsentscheidungen messen zu lassen. Die Tätigkeit als Krankenpfleger gehört nach dieser von der katholischen Kirche selbst verfassten Regelung nicht zu denjenigen Tätigkeiten, bei denen die Religionszugehörigkeit Einstellungsvoraussetzung sei. Der Krankenpfleger hätte demnach wegen seiner fehlenden Zugehörigkeit zur Kirche nicht abgelehnt werden dürfen.

Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns. Die Schwere des Verstoßes des Krankenhauses ist zunächst als mittel schwer einzustufen; der Krankenpfleger  hat nahtlos zu seiner vorangegangenen Beschäftigung beim Universitätsklinikum eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen können. Anhaltspunkte dafür, dass er zielgerichtet diskriminiert worden sei, bestehen nicht. Der Beweggrund des Krankenhauses, den Krankenpfleger nicht einzustellen, liegt darin, dass es sich  nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verpflichtet sah, seine Bewerbung zurückzuweisen. Alle diese Umstände führen dass das Gericht im nur eine Entschädigung im unteren Bereich zusprechen konnte.

(Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2012; 2 Ca 4226/11)

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