Arbeitsverträge zwischen Redakteuren und Rundfunkanstalten dürfen nicht grundlos befristet werden

Arbeitsverträge zwischen Redakteuren und Rundfunkanstalten dürfen nicht grundlos befristet werden
28.03.2013327 Mal gelesen
Die Ungewissheit, ob ein Vertrag fortgeführt wird, und wie der Arbeitskräftebedarf künftig sein wird, reicht als Sachgrund für eine Befristung der Arbeitsverhältnisse mit Redakteuren bei Rundfunkanstalten nicht aus, meint das Landesarbeitsgericht Bremen.

Eine Journalistin hatte mit der Landesrundfunkanstalt einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31.12.2005 als Redakteurin abgeschlossen. Als Grund für die Befristung war angegeben, dass ihre Beschäftigung im Rahmen einer Kooperation zwischen Radio Bremen und dem No. zum Betrieb und zur Ausstrahlung eines gemeinsamen Hörfunkprogrammes erfolge und diese Kooperation eben bis zum 31.12.2005 befristet sei. Bis zum 30. Juni 2005 sollte der Journalistin von der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt werden, ob die Befristung verlängert werde oder das Arbeitsverhältnis mit ihr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeleitet werde.

Am 1 Januar 2002 wurde die Redakteurin zur "Chefin vom Dienst" befördert. Im Dezember 2005 wurde sodann die Befristung zum 31.12. 2006 verlängert. Gleichzeitig wurde sie zu "1. Redakteurin" befördert.

Anfang Januar 2007 klagte die Redakteurin beim Arbeitsgericht gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, nachdem sie einen neuen Arbeitsvertrag, befristet bis zum 31.12.2008  nur unter Vorbehalt unterzeichnet hat. Der Rechtsstreit kam schließlich zum Landesarbeitsgericht. Dieses gab der Entfristungsklage statt.

Wenn man die Befristung des Arbeitsvertrages eines Redakteures mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit überprüft, müsse man eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vornehmen. Dabei sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit nicht genommen werden dürfe. Das Landesarbeitsgericht kommt nach einer Prüfung der vorgetragenen Tatsachen zum Ergebnis, dass die Landesrundfunkanstalt keinen sachlichen Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Redakteurin vorgetragen hat und von ihr auch nicht dargelegt wurde, dass eine unbefristete Beschäftigung der Redakteurin ihre verfassungsgemäßen Rechte tangieren würde.

Die Redakteurin ist mithin unbefristet weiter zu beschäftigen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 28.02.2008; 4 Sa 155/07

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 06.06.2007; 9 Ca 9037/07)

 

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