Darlegungslast bei der Geldendmachung von Schmerzensgeldansprüchen von Mobbing-Opfern

Darlegungslast bei der Geldendmachung von Schmerzensgeldansprüchen von Mobbing-Opfern
25.03.2013473 Mal gelesen
Im Rahmen einer Schmerzensgeldklage wegen Mobbing können nur konkret bezeichnete Vorgänge Grundlage der rechtlichen Beurteilung sein; das mutmaßliche Mobbingopfer hat dabei zumindest eine konkrete Situation mit einer ungefähren Zeitangabe vorzutragen, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein seit August 1995 im Lager tätiger Arbeiter wurde ab Januar 2008 dem Arbeiter A unterstellt. Danach wurde er öfter krank. Mit Schreiben vom 11. März 2008 zeigte der Lagerarbeiter seinem Arbeitgeber erstmals an, dass er Mobbing ausgesetzt sei und deshalb ein Schmerzensgeld, sowie Unterlassung des Mobbings beanspruche.

Mit Schreiben vom 29. Juni kündigte der Lagerarbeiter sein Arbeitsverhältnis wegen Mobbings ordentlich zum 31.7.  hilfsweise für den Fall, dass es nicht bereits früher vom Gericht aufgelöst werde. Vor Gericht klagt er Schmerzensgeld wegen Mobbing ein.

Als Mobbingtatbestände trägt der Lagerarbeiter vor Gericht vor:

A hätte am 29.01.2008  über ihn behauptet: "Die faule Sau steht nur rum." A hätte im September 2007 gegenüber Dritten gesagt: "Der kriegt bald eins in die Fresse." Er würde seit zwei Jahren ignoriert werden. Man hätte behauptet, er hätte früher frei gemacht, um Überstunden abzubummeln. Man hätte behauptet, er würde ständig mit seinem Mobiltelefon rumspielen.

Ferner trägt der Lagerarbeiter eine ganze Reihe von Vorkommnissen ohne genaue Angabe von Zeitpunkt und genauem Ort vor, um seinen Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertiger dieser Vortrag kein Schmerzensgeld wegen Mobbing, denn die Vorfälle lassen, soweit sie datumsmäßig bestimmt sind, im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung kein planmäßiges, systematisches Vorgehen zum ausdrücklich bezweckten Nachteil des Lagerarbeiters erkennen und rechtfertigen schon aus diesem Grunde kein Schmerzensgeld wegen Mobbings. Im Übrigen fehlt es daran, dass diese Vorfälle nicht nach Zeit, Ort, beteiligten Personen und genauen Umständen individualisiert sind. Nur  zeitlich konkretisierte Vorfälle können Grundlage einer rechtlichen Beurteilung sein. Zwar sei nicht in jedem Fall die Mitteilung eines genauen Datums erforderlich, zumindest aber eine Darstellung der konkreten Situation mit einer ungefähren Zeitangabe. Soweit es an der erforderlichen Darlegung fehlt, darf das Gericht kein Beweis erheben, da eine Beweiserhebung in diesem Fall zu einem verbotenen Ausforschungsbeweis führen würde.

Aus diesem Grunde konnte das Gericht dem Lagerarbeiter kein Schmerzensgeld zuerkennen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009;  11 Sa 66/09)

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