Verjährungsfragen im Vertrieb

Arbeit Betrieb
10.12.2007975 Mal gelesen



Für alle im Vertrieb tätigen, insbesondere für selbstständige Handelsvertreter und Versicherungsvertreter, sind zum Jahreswechsel 2007 auf 2008 einige Besonderheiten zu beachten.


Wieder einmal geht es um das schwer verdiente Geld und die Bürger müssen die Fehler des Gesetzgebers ausbaden, auch wenn es eigentlich keiner mehr hören kann und will, dass Gesetze noch nie so schlecht gemacht wurden wie heute.


Im Rahmen der so genannten Schuldrechtsmodernisierung wurde im Jahre 2002 generell die dreijährige Verjährungsfrist eingeführt, gemäß § 194 ff BGB.
Dies bedeutet, dass ein Anspruch im Allgemeinen nach drei Jahren verjährt, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt in dem der Anspruch entstanden ist.


Bereits damals wies ich darauf hin, dass es aber merkwürdigerweise in § 88 HGB für Handels- und Versicherungsvertreter bei der vierjährigen Verjährungsfrist blieb und somit erstmalig für Verbraucher kürzere Fristen galten als für Kaufleute.


Diesen redaktionellen Fehler verbesserte der Gesetzgeber dann später und mit Wirkung zum 15.12.2004 wurde § 88 HGB alter Fassung durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften (gemeint war: zur Korrektur der Fehler des Gesetzgebers) aufgehoben, sodass jetzt auch für Handelsvertreter die dreijährige Frist nach §§ 194 ff BGB gilt!


Nachdem allerdings nach der großen Schuldrechtsreform alle wieder zum Alltagsgeschäft übergingen, hatte diese Änderung im Jahre 2004 kaum jemand beachtet.


Komplizierter wurde das Ganze noch durch die Übergangsfristen, wonach für alte Forderungen (also solche, welche vor dem 15.12.2004 entstanden sind) immer die kürzeste Frist gilt.


Im Klartext:


Provisionsansprüche aus dem Jahre 2004 verjähren jetzt spätestens zum 31.12.2007 und nicht erst zum 31.12.2008, da in diesem Jahr zum ersten Mal die kürzere Frist der Neu-Regelung greift.


Unabhängig hiervon können die Fristen nach wie vor vertraglich verkürzt werden, solange dies für beide Vertragspartner gleichermaßen gilt und die besonderen Fristen des HGB, beispielsweise für den Ausgleichsanspruch, gelten weiter.


Wenn es also um Ihre hart verdienten Provisionen geht, sollten Sie im Zweifel jemand fragen der etwas davon versteht.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


Pfeiffer Link & Partner
Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Darmstadt Frankfurt/M.


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