Die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
22.03.20132549 Mal gelesen
Ein Bauarbeiter begeht eine erhebliche sexuelle Belästigung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, wenn er eine Bauleiterin im Keller des Bauvorhabens im dunklen Gang an ihrer Winterjacke packt und sie zu sich hinzieht, urteilt das Hessische Landesarbeitsgericht.

Ein Bauarbeiter arbeitet als Verputzer in einem Malerbetrieb. Auf einer Baustelle hatte er beruflich mit einer Bauleiterin zu tun. Hier ist es nach Angabe der Bauleiterin zu einer sexuellen Belästigung gekommen, die dazu führte, dass ihr Vorgesetzter dem Verputzer per E-Mail an dessen Arbeitgeber ein Hausverbot erteilte. Der Arbeitgeber des Bauarbeiters hörte diesen dahingehend an, was vorgefallen sei.  Die Ermittlungen des Arbeitgebers führten dazu, dass dem Verputzer wegen der sexuellen Belästigung an der Bauleiterin eine fristlose außerordentliche Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung erteilt wurde.

Der Bauarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er trug vor, dass die Bauleiterin ihn aufgesucht und sich mit ihm unterhalten habe. Oft sei sie länger als 30 Minuten geblieben. Sie habe mit ihm geflirtet. Seine Kollegen hätten sich schon über ihn lustig gemacht, weil er in seiner Naivität überhaupt nicht bemerkt hatte, dass die Bauleiterin sich ihm mit eindeutigen Absichten genähert habe. Von einer sexuellen Belästigung seinerseits könne keine Rede sein. Eine Kündigung sei nicht gerechtfertigt.

Die Bauleiterin schilderte hingegen im Prozess, dass der Verputzer sie  an ihrer Winterjacke gepackt und sie zu sich herangezogen habe. Dann habe er sie an die Wand gedrückt und ihre Brust berührt.

Das Gericht geht im Kündigungsschutzprozess davon aus der Verputzer gegenüber der Bauleiterin dadurch eine sexuelle Belästigung ausgeübt habe, dass er sie  im Keller des Bauvorhabens in einem dunklen Gang an ihrer Winterjacke gepackt und zu sich hingezogen hat, was ihr Angst gemacht habe. Es bestehe kein Anlass, die Aussage der Bauleiterin anzuzweifeln. Die sexuelle Belästigung des Verputzers war auch erheblich. Es gibt absolut keinen Grund durch körperliche Übergriffe die Privatsphäre, die Menschenwürde und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen zu verletzen. Das Heranziehen der Bauleiterin an deren Kleidung war in diesem Fall ein sexuell bestimmter körperlicher Übergriff, mithin eine sexuelle Belästigung.

Eine Abmahnung war wegen der sexuellen Belästigung entbehrlich, da der Verputzer nicht annehmen durfte, sein Verhalten wäre nicht vertragswidrig oder würde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.

Da ihm somit zu Recht fristlos gekündet worden ist, war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2010, 6  Sa 640/10)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.