Nicht jede sexuell belästigende verbale Entgleisung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Nicht jede sexuell belästigende verbale Entgleisung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
21.03.2013518 Mal gelesen
Eine scherzhaft gemeinte, sexuell belästigende verbale Entgleisung hat nicht denselben Unwertgehalt wie eine ernst gemeinte Beleidigung und rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung, meint das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Der Niederlassungsleiter eines Baumarktes sagte eines Tages zu einer Mitarbeiterin, als sie gerade dabei war, das Ostersortiment aufzubauen: "Ich weiß ja, dass sie auf Eier stehen." An einem anderen Tag hat er zu derselben Mitarbeiterin in Bezug auf den Geschäftsführer Heinz-Dieter gesagt: "Wenn Sie dem kleinen Dieter was Gutes tun, freut sich der große Heinz und Sie bekommen die Gehaltserhöhung und den Urlaub". Ein anderes Mal hätte er diese Mitarbeiterin "Pummelchen" genannt. Der Arbeitgeber erachtet die Bemerkungen des Niederlassungsleiters als ernst gemeinte sexuell gemeinte Beleidigungen. Er sprach eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung aus. Hiergegen erhob der Niederlassungsleiter Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien keine ernst gemeinten sexuellen Belästigungen gewesen, sondern nur scherzhaft gemeint.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Eine Sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Ob eine sexuelle Belästigung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, hängt von deren Umfang und Intensität ab. Der Arbeitgeber hat die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Eine Abmahnung kann etwa entbehrlich sein, wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, sondern sich um immer wiederholende sexuelle Belästigungen nicht nur verbaler, sondern auch tatsächlicher Art gehandelt hat. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass hier nur verbale sexuelle Belästigungen vorliegen, deren Intensität nicht als besonders hoch einzustufen sind. In keinem Fall ging es um die Aufforderung zu einer sexuellen Handlung. Zwar kann auch eine verbale sexuelle Belästigung "an sich" ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Jedoch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits seit 27 Jahren und davon insgesamt 26 Jahre beanstandungslos bestand, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte an mildere Mittel denken müssen. Eine Abmahnung hätte im vorliegenden Fall völlig ausgereicht.

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2008;  7 Ca 1837/08)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht