Die Arbeitsagentur darf nicht automatisch eine Sperrzeit verhängen, wenn Mütter oder Väter das Arbeitverhältnis kündigen, um mit ihren Kindern zu einem neuen Partner zu ziehen.
Der Fall: Die Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten in ein anderes Bundesland zu ziehen. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte insofern Erfolg, als nun geprüft werden muss, ob die Begründung einer Erziehungsgemeinschaft dem Kindeswohl diente.
Das Bundessozialgericht: Der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts dar. Dennoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft ein wichtiger Grund sein, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern, insbesondere eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Insoweit erweitert das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach nur der Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts darstellen kann.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2007 -
B 11a/7a AL 52/06 R
06.12.20071309 Mal gelesen