Eine Vielzahl von Abmahnungen rechtfertigt nicht in jedem Fall Schmerzensgeld wegen Mobbing

Eine Vielzahl von Abmahnungen rechtfertigt nicht in jedem Fall Schmerzensgeld wegen Mobbing
14.03.2013323 Mal gelesen
Erhält eine Arbeitnehmerin Abmahnungen, die nicht auf unsachlichen Motiven beruhen, rechtfertigt dies selbst dann kein Schmerzensgeld wegen Mobbing, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang eine Vielzahl dieser Abmahnungen ausgesprochen wird. So das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Die Arbeitnehmerin ist in einem Drogeriemarkt als Verkaufsstellenleiterin angestellt. Seit längerem befindet sie sich in nervenärztlicher Behandlung wegen depressiver Anpassungsstörung. Sie führt die Erkrankung auf Mobbing am Arbeitsplatz zurück. Mit Änderungskündigung versetzte sie ihr Arbeitgeber als Verkaufsstellenleiterin in eine andere Filiale, 40 km von ihrem Wohnort entfernt, nachdem die bisherige Filiale geschlossen wurde. Erst nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde sie in eine Filiale, 15 km von ihrem Wohnort entfernt, eingesetzt. Den Versuch, sie ein die 40 km entfernte Filiale einzusetzen, wertet die Arbeitnehmerin schon mal als Mobbing.

Sodann erhielt sie eine ganze Reihe von Abmahnungen, die sie als Mittel zu ihrer Destabilisierung und somit auch als Mobbing einordnet. Sie erhielt 25 Abmahnungen u.a. wegen:

-         Personalkauf bei eigenem Kassieren

-         Auslage einer Zigarettenschachtel im Ständer ohne Gefahrlabel

-         Weigerung, eine Kundin 5 Minuten vor Geschäftsschluss zu bedienen

-         Fehlbestände im Zigarettenfach

-         Betriebsverfassungswidrigen Samstags-Einsatz einer Verkäuferin

-         Einräumen der Außenplatzierung 15 Minuten vor Geschäftsschluss

Die Arbeitnehmerin verlangt ob der Vielzahl von Abmahnungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 €.  Ihr Arbeitgeber erachtet den Schmerzensgeldanspruch für unbegründet. Die erhebliche Anzahl der Abmahnungen gegenüber der Arbeitnehmerin beruhe nicht auf Mobbing, sondern darauf, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten andauernd verletzt habe. Die Abmahnungen seien berechtigt gewesen und dienten nicht dazu sie unter Druck zu setzen.

Das Gericht meint, dass eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen die Würde des Arbeitnehmers verletzen, der Einschüchterung dienen und schikanösen Charakter haben kann. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nur dann, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliegt und die Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann. Nicht jede unrechtmäßige Arbeitgeberhandlung ist als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder als Mobbing anzusehen. Nicht ausreichend sind die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen, die Erteilung rechtswidriger Weisungen, der Ausspruch unberechtigter Abmahnungen oder auch der Ausspruch rechtswidriger Kündigungen. Liegen diesem Arbeitgeberverhalten sachlich nachvollziehbare Erwägungen und Motive zu Grunde, sind schikanöse Tendenzen nicht feststellbar, besteht kein Schmerzensgeldanspruch.

Im vorliegenden Fall ergab die Gesamtbewertung durch das Gericht, dass die Abmahnungen alle sachlich motiviert waren. Ein Schmerzensgeldanspruch ist daher nicht gerechtfertigt.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2010; 13 Sa 896/09)

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