Heimliche Mittschnitte eines Personalgesprächs durch angebliches Mobbing-Opfer sind nicht gerechtfertigt und rechtfertigen fristlose Kündigung

Heimliche Mittschnitte eines Personalgesprächs durch angebliches Mobbing-Opfer sind nicht gerechtfertigt und rechtfertigen  fristlose Kündigung
13.03.2013393 Mal gelesen
Ist eine fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin gerechtfertigt, wenn diese ein Personalgespräch heimlich mitschneidet, um damit sexuelle Belästigungen oder Mobbing zu belegen? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt.

Die gekündigte Mitarbeiterin war als Sekretärin und Assistentin angestellt. Nach einem Konflikt mit einem Kollegen ordnete der Geschäftsführer ein Personalgespräch an. Die Mitarbeiterin lehnte die Teilnahme an dem angesetzten Personalgespräch mit der Begründung ab, dass gegen sie sowieso nur Mobbing getrieben werde. Kurze Zeit später haben andere Mitarbeiter des Arbeitgebers eine Internetseite mit dem Titel "Girls"  ins WEB gestellt, auf der ein Portraitfoto der Mitarbeiterin zu sehen war. Beim Anklicken dieses Bildes erschien auf dem Bildschirm eine nackte weibliche Person in Rückenansicht. Es kam dann doch noch zu dem Personalgespräch. Bei diesem Personalgespräch wiederholte sie die Mobbingvorwürfe, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren. Nach dem Personalgespräch ließ sie den Geschäftsführer per E-Mail wissen, sie habe das Gespräch mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet und werde den Fall an die Öffentlichkeit bringen. Darauf hin wurde sie fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Mitarbeiterin klagte gegen die ordentliche und die fristlose Kündigung. Das Gericht sieht im heimlichen Gesprächsmittschnitt einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Es kommt als wichtiger Grund für eine Kündigung erschwerend hinzu, dass die Mitarbeiterin Vorwürfe wegen Mobbing und sexueller Belästigung erhoben hat, ohne diese näher zu belegen. Diese Mobbingvorwürfe sind, so das Gericht, völlig unsubstantiierte Ehrverletzungen. Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit abgeschnitten, durch Sachverhaltsaufklärung und Sanktionen gegenüber anderen Arbeitnehmern, seinen Schutzverpflichtungen hinsichtlich Mobbing und sexueller Belästigung nachzukommen. Außerdem wird sein Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich in Misskredit gebracht, ohne dass er sich hiergegen hätte wehren können.

Von einer Notwehr- oder Notstandsituation, die den Gesprächsmittschnitt hätte rechtfertigen können, kann überhaupt nicht die Rede sein. Jahrelanges Mobbing oder gar sexuelle Belästigungen sind nicht im Ansatz erkennbar. Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012, 5 Sa 687/11)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.